VG Potsdam zur Geltendmachung eines kommunalen Vorkaufsrechts

Das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam hat mit Gerichtsbescheid vom 16.07.2015 (VG 4 K 242/15) festgestellt, dass eine brandenburgische Stadt das Vorkaufsrecht für den Kaufvertrag über ein Seegrundstück innerhalb der gesetzlichen Frist nicht wirksam ausgeübt hat. Die von DOMBERT Rechtsanwälte vertretene Klägerin erwarb ein Seegrundstück und beantragte bei der Stadt alle notwendigen Negativbescheinigungen. Die Stadt verweigerte ein Negativattest und teilte nach Ablauf der maßgeblichen Zweimonatsfrist mit, dass sie von einem Vorkaufsrecht ausgehe. Darin sah das Verwaltungsgericht keine wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts. Notwendig sei, dass die Kommune das gesetzliche Vorkaufsrecht form- und fristgerecht ausübt. Der Ablehnung eines Negativattestes komme dieser Erklärungsgehalt nicht zu. Unschädlich sei auch, dass die Klägerin gegen die Ablehnung des Negativattestes keinen Widerspruch erhoben hatte.

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