VGH Baden-Württemberg erklärt kommunale Verpackungssteuer für unwirksam

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat die Tübinger Verpackungssteuersatzung für unwirksam erklärt (Az.: 2 S 3814/20 vom 29.03.2022). Gegen die Steuer auf Einwegverpackungen hat die Pächterin einer Tübinger McDonalds-Filiale im Wege des Normenkontrollverfahrens erfolgreich geklagt. Das ausschlaggebende Argument war, dass die Steuer nicht mit dem Abfallrecht des Bundes vereinbar sei. Zudem falle für die Hersteller bereits eine Lizenzgebühr für die Beteiligung am Dualen System an. Die Verpackungssteuer führe damit zu einer Doppelbelastung.

Die Verpackungssteuer gilt in Tübingen seit Anfang des Jahres. Sie wurde eingeführt, um das steigende Müllaufkommen in der Stadt zu bekämpfen. Pro Einwegprodukt müssen Verkaufsstellen einen Steuerbetrag von 0,50 Euro (netto) für Einwegverpackung wie einen „to-go“ Kaffeebecher, 0,50 Euro (netto) für Einweggeschirr wie Kunststoffschale sowie 0,20 Euro (netto) für Einwegbesteck zahlen.

Die  Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ der VGH zu. Ob Tübingen gegen die Entscheidung vorgeht, entscheidet der Gemeinderat. Bis zum rechtskräftigen Urteil bleibt die Satzung in Kraft.

Ansprechpartnerin für abfallrechtliche Fragen in unserer Praxis ist Rechtsanwältin Izabela Bochno.

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