Eine Videoüberwachung im Empfangsbereich einer Zahnarztpraxis ist in der Regel nicht zulässig. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall einer Zahnärztin, die in ihrer Praxis oberhalb eines nicht besetzten Empfangstresens eine Videokamera angebracht hatte (Az.: 6 C 2.18 vom 27.03.2019). Eine Videoüberwachung unterliegt auch in einer Arztpraxis den strengen Anforderungen der datenschutzrechtlichen Erforderlichkeit, so die Richter.
Die von der Kamera aufgenommenen Bilder erschienen in Echtzeit auf Monitoren in den Behandlungszimmern. Die Landesdatenschutzbeauftragte forderte die Zahnärztin daher auf, die Kamera im Empfangsbereich so auszurichten, dass diese weder Patienten, noch sonstige Besucher erfassen konnte. Dagegen klagte die Zahnärztin erfolglos.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision gegen die Urteile in den Vorinstanzen zurück. Datenschutzrechtliche Anordnungen, die – wie im vorliegenden Fall – bereits vor der unionsweiten Geltung der Datenschutz-Grundverordnung erlassen wurden, sind nach Auffassung des BVerwG nicht nach diesem Regelwerk zu beurteilen. Die Zulässigkeit der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume sei durch § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes a. F. auch für private Betreiber abschließend geregelt worden. Danach ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels Videoüberwachung nur dann zulässig, wenn sie für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen.
Nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 12 B 7.16 vom 06.04.2017) habe die Klägerin nicht dargelegt, dass sie für den Betrieb ihrer Praxis auf die Videoüberwachung angewiesen sei. Es bestünden insbesondere keine Anhaltspunkte für ihre Befürchtung, dass ohne die Videoüberwachung Straftaten begangen werden könnten. Auch sei die Überwachung nicht notwendig, um im Wartezimmer sitzende Patienten in Notfällen betreuen zu können.
“Soweit Arztpraxen, Unternehmen oder andere Stellen eine Videoüberwachung einsetzen möchten, ist dies nach der Rechtsprechung des BVerwG zwar nicht unmöglich, aber auch nicht per se erlaubt”, erklärt Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen. “Es müssen hierfür stets berechtigte Interessen vorliegen und die Videoüberwachung muss notwendig sein, um diese Zwecke zu erreichen.”
Ansprechpartner zu allen Fragen des Datenschutzrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.
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