VOB/A 2019 jetzt auch im Unterschwellenbereich

Seit dem 05.09.2019 haben Brandenburger Kommunen die VOB/A 2019 auch im Unterschwellenbereich (Abschnitt 1) anzuwenden. Dies geht auf eine Änderung des maßgeblichen § 30 der Kommunalen Haushaltskassenverordnung (KomHKV) zurück, die am 05.09.2019 in Kraft getreten ist. Hatten die Kommunen die VOB/A 2019, Abschnitt 1, bislang nur in geförderten Projekten anzuwenden, ergeben sich für sie im Vergleich zur VOB/A 2016 insbesondere folgende Änderungen:

  • Bei Bauprojekten mit einem Auftragswert bis maximal 5,548 Mio. Euro können sie zwischen einer öffentlichen Ausschreibung oder einer beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb frei wählen. Im Oberschwellenbereich ist die freie Wahl zwischen offenem Verfahren und nicht offenem Verfahren bereits 2016 eingeführt worden.
  • Eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist bis zu einem Auftragswert von 1 Mio. Euro netto und eine freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro netto zulässig.
  • Aufträge bis zu 3.000 Euro netto können direkt vergeben werden.

Darüber hinaus wurde präzisiert, unter welchen Umständen vom Bieter Unterlagen nachgefordert werden können. Eine eVergabe ist für Kommunen auch weiterhin nicht verpflichtend. Sie können wie bisher frei entscheiden, ob sie an der Ausschreibung in Papierform festhalten oder auf die elektronische Vergabe umsteigen wollen. „Für die Praxis ist es eine Erleichterung, dass nunmehr in Brandenburg einheitlich die VOB/A 2019 gilt“, stellt Rechtsanwalt Dr. Benjamin Grimm fest. „Zu überlegen ist perspektivisch, ob ein dynamischer Verweis auf die jeweils aktuelle Fassung der VOB/A 2019 nicht sinnvoller wäre“, ergänzt Rechtsanwalt Janko Geßner.

Ansprechpartner für alle Fragen des Vergaberechts ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Janko Geßner.

 

 

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