Volksbegehren zum Mietenstopp in Bayern unzulässig

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) hat das Volksbegehren „Sechs Jahre Mietenstopp“ für unzulässig erklärt (Az.: Vf.32-IX-20 vom 16.07.2020). Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass dem Landesgesetzgeber nach dem Grundgesetz (Art. 72 Abs. 1 GG) die Gesetzgebungskompetenz fehle. Mit der Mietpreisbremse und der Kappungsgrenze habe der Bundesgesetzgeber bereits bundeseinheitliche Regelungen getroffen; diese versperrten die Möglichkeiten landesgesetzlicher Regelungen. „Auf die gemäß Art. 70 GG gegebene Zuständigkeit der Länder für Bereiche des Wohnungswesens kann der Gesetzentwurf des Volksbegehrens nicht gestützt werden, weil es an einem öffentlich-rechtlichen Gesamtkonzept fehlt. Die Mietpreisregelungen des Entwurfs stellen im Ergebnis nichts anderes dar als eine Verschärfung der geltenden Bestimmungen zur Mietpreisbremse und zur Kappungsgrenze“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass in 162 bayerischen Gemeinden mit einem angespannten Wohnungsmarkt über sechs Jahre lang die Mieten nicht mehr erhöht werden dürfen. Ausnahmen sollen nur möglich sein, wenn die Miete den Betrag von 80 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht übersteigt oder wenn Modernisierungen durchgeführt worden sind. Bei Neuvermietungen darf die Miete nicht über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen; eine Ausnahme bilden hier Neubauwohnungen.

Das Urteil aus Bayern ist auch wegen des umstrittenen Berliner Mietendeckels mit Spannung erwartet worden. Das Berliner Gesetz, das sogar noch weiter geht, weil es in bestimmten Fällen sogar ein Absenken der Miete vorsieht, liegt derzeit beim Bundesverfassungsgericht und dem Berliner Verfassungsgerichtshof. Die Antragssteller, die Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht erhoben haben, rügen ebenfalls, dass dem Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz für diese Materie fehle.

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