Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten: OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Berliner Praxis

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Land Berlin zu Recht sein Vorkaufsrecht beim Kauf eines Grundstücks ausgeübt hat, das sich im Bereich von Erhaltungssatzungen befindet, um die bestehende Zusammensetzung der Bevölkerung zu sichern (Az.: 10 B 9.18 vom 22.10.2019). In dem konkreten Fall hatte das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg für die landeseigene Wohnungsbaugesellschaft sein Vorkaufsrecht beim Kauf einer Immobilie mit 20 vermieteten Wohnungen im Gebiet der Erhaltungssatzung „Chamissoplatz“ ausgeübt. Dagegen klagte die Immobiliengesellschaft, die das Grundstück zuvor gekauft hatte – ohne Erfolg. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Bezirksamt würden soziale Erhaltungsziele gefördert, argumentierte das Oberverwaltungsgericht. Es handele sich dabei nicht um eine Enteignung, sondern um „eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums“, die durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sei, heißt es in der Pressemitteilung. Das Oberverwaltungsgericht erachtet es für zulässig, das Vorkaufsrecht allein damit zu rechtfertigen, dass die potentielle Möglichkeit besteht, dass der Erwerber das Wohnobjekt durch Sanierungsmaßnahmen und die Bildung von Wohnungseigentum aufwerten wird.„Damit legt das Gericht das Recht zum Milieuschutz weit aus, denn aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich nicht ohne Weiteres ableiten, dass ein Vorkaufsrecht bereits dann ausgeübt werden kann, wenn Anzeichen für werterhöhende Maßnahmen vorliegen, ohne dass es Nachweise dafür gibt. Das Gericht hat daher auch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen“, stellt Rechtsanwältin Dr. Lisa Teichmann fest.

 

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