Vorsicht bei der Festsetzung von öffentlichen Grünflächen für Sportplätze

Kommunen müssen bei der Festsetzung von öffentlichen Grünflächen in einem Bebauungsplan genau darauf achten, welche Nutzung dort ermöglicht werden soll. Das geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster hervor (Az: 7 D 277/20.NE und 7 D 2/21.NE v. 24.11.2022).

In dem konkreten Fall hatte die Stadt Köln im Juni 2020 einen Bebauungsplan beschlossen, der die Erweiterung des “RheinEnergieSportparks” in Köln-Sülz, der Heimstätte des Fußballvereins 1. FC Köln, planungsrechtlich absichern sollte. Neben dem Ausbau bestehender Sportanlagen wurden vier öffentliche Grünflächen festgesetzt, die künftig als Kleinspielfelder für Ballsportarten genutzt werden sollten. Diese Festsetzungen hielten der gerichtlichen Prüfung jedoch nicht stand. Zur Begründung weist das OVG darauf hin, dass auf öffentlichen Grünflächen nur in untergeordnetem Umfang bauliche Anlagen zulässig seien. Hier sollten auf der gesamten festgesetzten öffentlichen Grünfläche jedoch vollversiegelte Sportflächen für Streetball und Basketball errichtet werden können. Bei diesen handele es sich aber um bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung. Zutreffend wäre es dagegen gewesen, explizit Flächen für Sportanlagen festzusetzen, so das Gericht.

„Nicht alles, was sich mit unbefangenem Blick nach einer öffentlichen Grünfläche anhört, ist auch eine solche im planungsrechtlichen Sinne“ sagt Rechtsanwalt Tobias Roß. Kommunen rät er, bei entsprechenden Festsetzungen besondere Vorsicht walten zu lassen und alternative Festsetzungsmöglichkeiten zu prüfen, die den späteren Nutzungszweck genauer erfassen.

Ansprechpartner für Fragen des Bau- und Planungsrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Janko Geßner, Dr. Jan Thiele, Dr. Maximilian Dombert und Tobias Roß.

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