Am 24. August 2018 hat die neue Spielsaison für die erste Fußball-Bundesliga begonnen. Sehr begehrt sind bei vielen Sportbegeisterten Einladungen in die so genannten VIP-Lounges der Fußballstadien, die sich viele Unternehmen zur Bewirtung ihrer Gäste und Geschäftspartner leisten. „Solche Einladungen sind aber immer auch mit Unsicherheit verbunden: Wo hört die Gastfreundschaft auf und wo fängt Vorteilsnahme an?“, stellt Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann fest. Nachdem der Gesetzgeber das Korruptionsstrafrecht in den vergangenen Jahren laufend weiter verschärft hat, reagieren auch die Vereinigung der Sportsponsoring-Anbieter (VSA) oder der Verein „S20- The Sponsor´s Voice“ und aktualisieren ihren Leitfaden zu „Hospitality und Sportrecht“. Gleichwohl sind die Grenzen zwischen dem rechtlich Zulässigen und dem Strafbaren nicht immer klar zu erkennen. „Gastgeber sollten sich im Zweifel lieber im Vorfeld beraten lassen, als im Nachhinein eine böse Überraschung zu erleben. Das gilt insbesondere für die Einladung von Amtsträgern“, empfiehlt Herrmann. Er berät regelmäßig zu aktuellen Fragen der Korruptionsprävention im öffentlichen Dienst und bei kommunalen Unternehmen.
Ansprechpartner zu allen Fragen des öffentlichen Dienstrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Christin Müller.
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