Weg von mehr als 30 Minuten zur Kita nicht zumutbar

Eltern haben einen Anspruch auf einen Kita-Platz für ihr Kind, der innerhalb von 30 Minuten mit dem öffentlichen Nahverkehr zu erreichen ist. Das hat das Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren beschlossen (Az.: 7 B 10851/19 vom 15.07.2019). In dem vorliegenden Fall hatten die Eltern eines dreijährigen Kindes gegen die Stadt Mainz geklagt. Obwohl der in Vollzeit arbeitende Vater bereits Anfang Dezember 2018 die Stadt um einen Kita-Platz ersucht hatte und die Mutter seit Anfang Juli 2019 in Teilzeit arbeitet, stellte die Stadt einen Betreuungsplatz erst ab dem 01.10. 2019 in Aussicht. Diese Kita ist jedoch für die Eltern nur innerhalb von 40 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Dagegen wehrten sich die Eltern nun mit Erfolg. Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz hat ein Kind ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Platz in einem Kindergarten in zumutbarer Entfernung zum Wohnsitz und nach dem Sozialgesetzbuch VIII ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt auch Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Dieser Anspruch wird nach Ansicht der Richter aber nur erfüllt, wenn die Einrichtung in einer vertretbaren Zeit erreicht werden kann. Eine Fahrzeit von mehr als 30 Minuten hielten die Richter für nicht zumutbar. Das gleiche gilt für die Wartezeit bis zum 01.10.2019, so das Gericht.

Ansprechpartner für das Bildungs- und Berufsrecht in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.

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