Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Weitergabe von Namen und dienstlichen Kontaktdaten von Behörden- und Fraktionsmitarbeiter befasst (Az.: 10 C 5.21 vom 01.09.2022). Danach müssen Behörden bei der Herausgabe personenbezogener Daten nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) zunächst feststellen, ob hierdurch Interessen der betroffenen Dritten erheblich beeinträchtigt werden können. In dem vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen der Glasindustrie Informationen über die Entstehung einer bestimmten Verordnung verlangt. In den herausgegebenen Unterlagen waren personenbezogene Daten geschwärzt worden. Das Unternehmen wollte jedoch, dass die Namen und dienstlichen Kontaktdaten von Behördenmitarbeitern unterhalb der Referatsleiterebene sowie von Mitarbeitern von Verbänden und Bundestagsfraktionen offengelegt werden und klagte – zunächst allerdings erfolglos in beiden Instanzen. Aus den europarechtlichen Wertungen der Umweltinformationsrichtlinie folge, dass in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Behörden- und Fraktionsmitarbeiter und dem Offenbarungsinteresse des Antragstellers stattfinden müsse, so das Verwaltungsgericht Berlin und bestätigend das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Da die persönlichen Daten über das Internet weiterverbreitet werden könnten und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe eher gering einzuschätzen sei, sei es gerechtfertigt, die Herausgabe der Daten abzulehnen, urteilten beide Instanzen.
Das BVerwG hat in der Revision der Auslegung der Vorinstanzen nun widersprochen. Nach dem § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 UIG muss eine Bekanntgabe der personenbezogenen Daten eine erhebliche Interessenbeeinträchtigung zur Folge haben. Dies müsse abstrakt festgestellt werden, bevor eine Abwägung zwischen Geheimhaltungs- und Offenbarungsinteresse stattfindet. Das allgemeine Risiko, dass die personenbezogenen Daten im Internet verbreitet werden könnten, reiche dafür nicht aus. Bei funktionsbezogenen Daten wie der dienstlichen E-Mail-Adresse oder Telefonnummer fehle es vielmehr regelmäßig an einer erheblichen Interessenbeeinträchtigung, argumentiert das BVerwG unter Heranziehung des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) und wies den Fall an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurück. Das muss jetzt entscheiden, ob den Behörden- und Fraktionsmitarbeiter eine Offenlegung von Name und Kontaktdaten zugemutet werden kann.
Ansprechpartner zu allen Fragen des Datenschutz- und Informationszugangsrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Dr. Dominik Lück und Dr. Florian Penski.
« zurück