In einem aktuellen Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit der räumlichen Abgrenzung des Netzgebiets der allgemeinen Versorgung beschäftigt. Danach ist der Grundversorger im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (§36 Absatz 2 Satz 1 EnWG) jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushalte in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. In räumlicher Hinsicht ist ein Netzgebiet als das Gebiet definiert, in der ein Netz auf der Grundlage eines Konzessionsvertrages zwischen Energieversorger und Gemeinde betrieben werde, so das BVerwG (Az.: 8 C 2.21 vom 26.10.2021). „Die Klarstellung des BVerwG ist von Bedeutung, da Energieversorgungsunternehmen für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung übernehmen, jeden Haushaltskunden zu ihren allgemeinen Bedingungen und Preisen versorgen müssen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.
Ansprechpartner für energierechtliche Fragen ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.
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