Wenn Behörden einer Prüfung der Rechnungshöfe unterzogen werden, kommt es nicht selten zu Beanstandungen. Das kann dann sogar dienstrechtliche Folgen für einzelne Bedienstete nach sich ziehen. Die Bediensteten dürfen aber wegen einer möglichen Verletzung ihres Ehr- und Achtungsanspruchs eine gerichtliche Überprüfung der Berichte verlangen. Dabei bleiben jedoch die Bewertungen der Rechnungshöfe aufgrund ihrer besonderen Stellung und Aufgaben für die einzelnen Bediensteten unangreifbar. Gerichtlich überprüft werden nur Tatsachenbehauptungen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor (Az.: 6 C 11.20 vom 29.06.2022). In dem vorliegenden Fall hatte der frühere kaufmännische Geschäftsführer der Bundeskunsthalle in Bonn den Widerruf und die Richtigstellung von Äußerungen in einem Bericht des Bundesrechnungshofs verlangt – ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage ab, weil die Unrichtigkeit der Tatsachenangaben nicht nachgewiesen werden konnte.
Ansprechpartner für Fragen des öffentlichen Dienstrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann, die Rechtsanwältinnen Kristina Gottschalk und Sophia von Hodenberg sowie Rechtsanwalt Dr. Stephan Berndt.
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