Wichtige Fristen für Übergangsanlagen

Das jetzt in Kraft getretene EEG 2017 schreibt vor, erneuerbare Energien künftig nach marktnäheren Preisen zu vergüten. Aus diesem Grund wurden in den vergangenen Monaten viele Anstrengungen unternommen, um noch vor dem Jahreswechsel eine Genehmigung zu bekommen. Solche „Übergangsanlagen“ sind jedoch nur dann von der ausschreibungsabhängigen Vergütung befreit, wenn sie vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb gehen werden, die Genehmigung vor dem 1. Januar 2017 erteilt wurde und diese Genehmigung mit allen erforderlichen Angaben bis zum 1. Februar 2017 an das Register gemeldet wird. Da das Marktstammdatenregister nach Informationen der Bundesnetzagentur voraussichtlich erst im März 2017 in Betrieb geht, ist weiterhin das Anlagenregister zu nutzen. Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele empfiehlt dringend, die Genehmigungen noch im Januar in das Anlagenregister eintragen zu lassen, um den gesetzlichen Vergütungsanspruch nicht zu verlieren.

Ansprechpartner zu allen Fragen des Windenergierechts sind bei uns Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.

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