Wichtige Vorgaben für dienstliche Beurteilungen müssen gesetzlich geregelt sein

Die grundlegenden Vorgaben für dienstliche Beurteilungen von Beamten müssen in Rechtsnormen geregelt sein. Verwaltungsvorschriften allein reichen dafür nicht aus. Das geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor (Az.: 2 C 2.21 vom 07.07.2021). Geklagt hatte eine Beamtin aus Rheinland-Pfalz, weil sie bei zwei Auswahlentscheidungen nicht berücksichtigt worden war. Nachdem ihre Konkurrentenstreitverfahren in zweiten Instanzen erfolglos waren, hob das Bundesverwaltungsgericht in der Revision das Berufungsurteil auf.

Das Gericht bemängelte, dass die vielen verschiedenen Vorgaben für dienstliche Beurteilungen in Rheinland-Pfalz nur in Verwaltungsvorschriften geregelt seien. Das sei wegen der entscheidenden Bedeutung für die Auswahlentscheidung unzureichend. Zudem enthalte die Beurteilung weder ein Gesamturteil für die Befähigung noch ein zusammenfassendes Urteil der Leistungsbeurteilung und der Befähigung, so die Bundesverwaltungsrichter. Daher müsse die Beamtin neu beurteilt werden. Dafür müsse der Gesetzgeber „das System – Regelbeurteilungen oder Anlassbeurteilungen – sowie die Bildung eines Gesamturteils“ vorgeben. Nur weitere Einzelheiten, wie der Rhythmus von Regelbeurteilungen, der Inhalt der Einzelmerkmale von Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung, der Beurteilungsmaßstab oder Vorgaben für die Vergabe der höchsten und der zweithöchsten Note (Richtwerte), könnten Rechtsverordnungen überlassen bleiben, heißt es in der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts. Darüberhinaus muss die Beurteilung mit einem Gesamturteil abschließen, an die die Auswahlentscheidung anknüpft. Das Land Rheinland-Pfalz wird deshalb aufgefordert, die Rechtslage zu ändern,  damit sie den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz entspricht.

Ansprechpartner für alle Fragen des öffentlichen Dienstrechts in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.

 

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