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Kita-Schriftzug

Wie frei sind freie Kita-Träger bei der Elternbeitragsgestaltung?

Seit einigen Jahren wird im Land Brandenburg über die Beiträge gestritten, die Eltern für die Betreuung ihrer Kinder in einer Kita leisten müssen. Inzwischen haben sich auch die Gerichte in einer Reihe von Entscheidungen damit befasst, wie die Elternbeitragsordnungen und
-satzungen ausgestaltet sein müssen. Für die Kita-Träger bedeutet dies, dass sie ihre Beitragsregelungen dahingehend prüfen und überarbeiten müssen. Viel Zeit bleibt ihnen nicht mehr, denn die neuen Regelungen des Kita-Gesetzes, insbesondere zur teilweisen Elternbeitragsfreiheit, gelten bereits ab dem 1. August 2021.

Vor allem für die freien Träger stellt sich die Frage, welche Vorgaben des Kita-Gesetzes sie bei der Ausgestaltung ihrer Elternbeitragsordnungen zu beachten haben. Denn das Kita-Gesetz gilt grundsätzlich für alle Träger von Kindertagesstätten – unabhängig davon, ob sie freier oder kommunaler Natur sind. Andererseits ist ein freier Träger ein privates Rechtssubjekt und damit unterliegen seine Betreuungsverträge mit den Eltern zunächst zivilrechtlichen Vorschriften. Dieses besondere Spannungsverhältnis hat die Gerichte in Brandenburg ebenfalls beschäftigt.

Das Kita-Gesetz gibt generelle Leitlinien vor

So haben die Zivilgerichte in Brandenburg trotz der generellen Wirkung des Kita-Gesetzes mehrfach geurteilt, dass es im Ergebnis nur auf das ankommt, was die freien Träger mit den Eltern individuell vertraglich vereinbart haben. Danach haben die Vertragspartner zwar die materiell-rechtlichen Vorgaben des Kita-Gesetzes zu beachten. Allerdings folgen daraus lediglich generelle Leitlinien für die Bemessung der Elternbeiträge (Oberlandesgericht Brandenburg, Az. 11 U 187/18 vom 01.04.2020; Landgericht Potsdam, Az. 12 O 345/18 vom 16.02.2021).

Ähnlich argumentiert auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg: Nach seiner Auffassung gelten für die Kalkulation von Elternbeiträgen freier Träger nicht die gleichen Maßstäbe, wie es für Träger von kommunalen Kitas der Fall ist. Freie Träger sind bei der Preisgestaltung frei (OVG Berlin-Brandenburg, Az. 6 B 9.20 vom 08.01.2021).

Welcher Prüfungsmaßstab gilt bei der Einvernehmensherstellung?

Gleichwohl können die Elternbeitragsordnungen freier Träger nur dann angewandt werden, wenn sie im Einvernehmen mit dem örtlichen Jugendamt erlassen werden. Dieses Verfahren offenbart, dass die freien Träger eine Doppelrolle einnehmen: Einerseits sind sie private Rechtssubjekte und genießen als solche die Möglichkeit der freien Vertragsgestaltung und können so ihrer Trägerautonomie Ausdruck verleihen. Andererseits erfüllen sie mit der Kindertagesbetreuung eine Aufgabe, die Teil der staatlichen Daseinsfürsorge ist.

Um das Einvernehmen herzustellen, sollen die freien Träger ihre Preisgestaltung regelmäßig nachvollziehbar darlegen. Ob das Jugendamt verlangen kann, dass die freien Träger eine detaillierte Beitragskalkulation vorlegen, ist jedoch vor dem Hintergrund der oben genannten Rechtsprechung offen. Auch das Gesetz sieht lediglich vor, dass die Grundsätze für die Höhe und die Beitragsstaffelung geprüft werden. Wenn die Elternbeiträge nicht massiv von anderen Kita-Beitragsordnungen in dem Gebiet abweichen, für das das Jugendamt zuständig ist, gibt es keinen Anlass für eine umfangreiche Prüfung. Ein zeit- und arbeitsaufwendiges Verfahren, um das erforderliche Einvernehmen herzustellen, kann dann vermieden werden.

Zu Gunsten der freien Träger gelten Träger- und Privatautonomie

In der aktuellen Rechtsprechung setzt sich die Auffassung durch, dass das Verhältnis zwischen den Eltern und den freien Einrichtungsträgern von der Privatautonomie geprägt ist und die freien Träger bei der Kalkulation ihrer Elternbeiträge weitgehend frei von den Vorgaben des Kita-Gesetzes sind (zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.04.2021, Az. 6 B 7.20). Die Zivilgerichte verlangen von den freien Trägern auch nicht, dass sie bei Streitigkeiten um Elternbeiträge ihre Kalkulation offenlegen. Nicht geklärt ist jedoch, ob es sich genauso verhält, wenn es darum geht, das Einvernehmen mit dem Jugendamt herzustellen. Es ist zu hoffen, dass die damit verbundenen offenen Rechtsfragen bald geklärt werden. Bis zum Start der Kita-Novelle in Brandenburg bleibt allerdings nicht mehr viel Zeit.

 

Meine Empfehlungen:

  • Damit Kita-Träger – sowohl freie als auch kommunale – vom 1. August 2021 an rechtskonforme Elternbeiträge erheben können, sollten sie zeitnah mit der Neugestaltung der Beitragsregelungen beginnen und möglichst frühzeitig Kontakt mit dem Jugendamt aufnehmen.
  • Auch wenn für freie Träger weniger strenge Anforderungen bei der Preisgestaltung bestehen, sollte die Kalkulation so sein, dass sie im Streitfall einer Überprüfung der Angemessenheit standhält.
  • Bei der Prüfung des Einvernehmens für die Elternbeitragsordnung eines freien Trägers müssen sowohl das Ziel einer sozialverträglichen und ausgewogenen Elternbeitragsgestaltung als auch die Grundsätze der Träger- und Privatautonomie berücksichtigt werden.

 

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