Wie frei sind freie Kita-Träger bei der Elternbeitragsgestaltung?

Bei der Festlegung der Elternbeiträge sind freie Träger von Kindertagesstätten nicht im gleichen Umfang zur Kalkulation verpflichtet wie kommunale Einrichtungsträger. Das stellte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg bereits mit einem Urteil zu Anfang des Jahres fest (Az. 6 B 9.20 vom 08.01.2021). Jetzt schloss sich das Landgericht (LG) Potsdam dieser Ansicht an (Az.: 12 O 345/18 vom 16.02.2021). Weil sie einen Verstoß gegen das Kita-Gesetz vermuteten, forderten Eltern einen freien Kitaträger auf, Elternbeiträge zurückzuzahlen. Das Gericht wies die Klage ab. Es argumentierte, dass das Betreuungsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag basiere und aus dem Kita-Gesetz für freie Träger lediglich generelle Leitlinien für die Bemessung der Elternbeiträge folgen würden. So seien freie Träger zum Beispiel nicht dazu verpflichtet, die Berechnung der Elternbeiträge vorzulegen oder darüber aufzuklären. Damit folgt das Landgericht der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg, wonach das gelte, was die Eltern und der freie Träger im Betreuungsvertrag miteinander vereinbart haben (Az.: 11 U 187/18 vom 01.04.2020) .

Allerdings werden auch Elternbeitragsordnungen freier Träger durch den öffentlichen Jugendhilfeträger auf die Vereinbarkeit mit dem Kita-Gesetz geprüft. „Die Rechtsprechung kann Auswirkungen auf dieses Verhältnis haben, zumal alle Kita-Träger in Brandenburg zum 01.08.2021 neue Elternbeitragssatzungen oder -ordnungen erlassen haben müssen, für die das Einvernehmen des örtlichen Jugendhilfeträgers erforderlich ist“, sagt Rechtsanwältin Franziska Wilke.

Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kitarechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen,  Franziska Wilke und  Luisa Wittner.

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