Windenergieanlagen dürfen auch in der Nähe von Autobahnen errichtet werden. Es könne nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass sich die Unfallrisiken durch die Anlagen erhöhen oder die Fahrer abgelenkt würden. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder hervor (Az.: 5 K 1030/18 vom 19.06.2019). In dem vorliegenden Fall hatte der Vorhabenträger die Errichtung einer Windenergieanlage in einem Abstand von ca. 51 m zur Bundesautobahn 12 beantragt. Nach dem Bundesfernstraßengesetz muss die Straßenbaubehörde zustimmen, wenn Anlagen in der so genannten Anbaubeschränkungszone, das heißt in einem Abstand von 40 m bis 100 m an der Autobahn gebaut werden sollen. Da die Straßenbaubehörde annahm, dass die Windenergieanlage an der BAB 12 aufgrund ihrer Größe, ihrem Schattenschlag und möglichem Eisabwurf im Winter die Autofahrer ablenken und somit gefährden könnte, lehnte die Genehmigungsbehörde den Antrag ab.
Das Verwaltungsgericht hob diese Entscheidung nunmehr auf und verwies den Antrag zu erneuten Entscheidung an die Genehmigungsbehörde zurück. Nach Ansicht des Gerichts sei nicht anzunehmen, dass die Windenergieanlage den Verkehrsablauf auf der A12 beeinträchtigen oder gefährden wird. Zudem bestehe die Möglichkeit, durch Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid erhöhte Wartungsintervalle anzuordnen oder den Eisabwurf zu verhindern. „Diese Entscheidung schafft für alle Beteiligten Klarheit, dass Windenergieanlagen auch im Bereich von Autobahnen errichtet werden dürfen, ohne dass hierdurch der Fahrzeugverkehr gefährdet wird“, begrüßt Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele das Urteil.
Ansprechpartner für alle Fragen des Windenergierechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner, Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele und Rechtsanwalt Tobias Roß.
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