Windenergiebetreiber obsiegt mit Dombert in Streit um Flächennutzungsplan

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat auf Antrag eines von DOMBERT Rechtsanwälte vertretenen Windkraftbetreibers den sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie der Stadt Neuss im Normenkontrollverfahren teilweise für unwirksam erklärt und damit den Außenbereich der Stadt auch außerhalb der bisher dafür vorgesehenen Konzentrationszonen für Windenergieanlagen geöffnet (Az.: 7 D 71/19.NE vom 29.09.2022) .

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen aktuell noch nicht vor. Das Gericht hat in der mündlichen Urteilsbegründung jedoch die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung dargelegt: Moniert wird demnach insbesondere, dass der Plan in der Abwägung fehlerhaft zustande gekommen sei. So sei vor allem die Stadt mit den Landschaftsschutzgebieten im Stadtgebiet nicht nachvollziehbar umgegangen. Auch habe sich die Stadt nicht ausreichend mit der wesentlichen Frage beschäftigt, ob der Windenergienutzung im Stadtgebiet substantiell Raum gegeben wurde.

Gestritten wurde vor Gericht zudem um die Frage, ob die Windkraftbetreiber überhaupt einen Normenkontrollantrag gegen den Flächennutzungsplan stellen durfte. Hintergrund dafür ist, dass der geplante Anlagenstandort weniger als 1.000 Meter von der nächsten Wohnbebauung entfernt ist und deshalb wegen des in § 2 AG BauGB NRW vorgesehenen Mindestabstandes zur Wohnbebauung aktuell nicht gebaut werden darf. Das Gericht hielt den Antrag des Windenergieunternehmens gegen den Flächennutzungsplan gleichwohl für zulässig und verwies mündlich darauf, dass sich die gesetzlichen Vorgaben derzeit sehr schnell änderten. Es sei deshalb nicht ausgeschlossen, dass der Mindestabstand von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung von 1.000 Metern in Nordrhein-Westfalen bald insgesamt politisch zur Disposition gestellt werde.

„Wir begrüßen die Entscheidung des OVG ausdrücklich, da sie ein wichtiges Signal sendet: Die politischen Bemühungen auf Bundes- und Landesebene um einen beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien sowie die damit verbundenen Gesetzesänderungen kommen auch bei den Gerichten an und ändern ganz praktisch etwas“, sagt Rechtsanwalt Tobias Roß. Er hat die Antragstellerin vor dem OVG Münster vertreten.

Ansprechpartner für alle rechtlichen Fragen zu erneuerbaren Energien in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte  Janko Geßner,  Dr. Jan Thiele und Tobias Roß sowie die Rechtsanwältinnen Mareike ThieleJosefine WilkeRosa Daehnert und Dr. Janett Wölkerling.

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