Ziele der Innenentwicklung müssen im Plangebiet erreicht werden

Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen muss das beschleunigte Verfahren die Ausnahme bleiben. Es darf von Gemeinden nicht zur Regel erhoben werden. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hervor (Az.: 4 CN 6.19 vom 29.06.2021). Das Gericht hatte über einen Normenkontrollantrag eines Unternehmens gegen einen Änderungsbebauungsplan in einem Gewerbegebiet zu entscheiden. Das Unternehmen hatte ursprünglich eine neue Biogasanlage für eine Teilfläche seines betrieblichen Areals geplant, um so zukünftig den eigenen Strombedarfs zu decken. Zwischenzeitlich errichtete es dort jedoch zunächst eine Photovoltaikanlage. Um diese aktuelle Nutzung der Solaranlage festzuschreiben, änderte die Gemeinde den Ausgangsbebauungsplan und setzte für das Areal ein Sondergebiet „Photovoltaikanlagen“ fest. Die Aufstellung erfolgte im beschleunigten Verfahren. Die neue Planung sollte zur Verbesserung des Ortsbildes sowie zu einer Reduktion der zulasten der benachbarten Wohnbevölkerung gehenden Immissionen beitragen.

Der Senat entschied, dass der Änderungsbebauungsplan unwirksam sei. Das beschleunigte Verfahren hätte nicht angewandt werden dürfen. Der Gemeinde sei es bei der Planänderung nicht um die Entwicklung der überplanten und im Eigentum des Unternehmens stehenden Fläche, sondern ausschließlich um eine mittelbare Folgewirkung zu Gunsten anderer Teile ihres Siedlungsbereichs gegangen. Ein Bebauungsplan der Innenentwicklung müsse jedoch nach Ziel und Inhalt der Entwicklung der überplanten Fläche dienen. Sowohl die gesetzliche Systematik als auch das Unionsrecht verlangen, dass der Begriff der „anderen Maßnahme der Innenentwicklung“ nach § 13a BauGB restriktiv ausgelegt werde. Dieser Auffangtatbestand umfasst alle Maßnahmen der Innenentwicklung, die keine „Wiedernutzbarmachung von Flächen“ oder „Nachverdichtung“ – die beiden anderen Tatbestandsvarianten des § 13a BauGB – darstellen. Diese beiden Beispielsfälle seien inhaltlich auf das Gebiet begrenzt, welches überplant wird. Daher gelte diese Restriktion ebenfalls für die andere Tatbestandsvariante der „anderen Maßnahmen“.

Ansprechpartner für alle Fragen des öffentlichen Baurechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Dr. Maximilian Dombert und Daniel Mehrer.

« zurück