Eine Schule in freier Trägerschaft hat nach dem gegenwärtigen System der Ersatzschulfinanzierung im Land Berlin keinen Rechtsanspruch, an Sonderprogrammen zur Finanzierung öffentlicher Grundschulen einbezogen zu werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg jetzt entschieden (Az.: 3 N 124.15) und damit zugleich die vorausgegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Oktober 2015 bestätigt. Geklagt hatte eine Privatschule. Sie hatte für das Haushaltsjahr 2014 eine Erhöhung des staatlichen Ersatzschulzuschusses und dazu die Einbeziehung in das „Bonus-Programm für Berliner Brennpunktschulen“ gefordert. Für solche Schulen stellte das Land Berlin 2014 zusätzliche Mittel für Schulsozialarbeiter zur Verfügung. Für Schulen in freier Trägerschaft wurde dieses Programm jedoch zunächst nicht geöffnet. Die zusätzlichen Personalaufwendungen, die auch bei Schulen in freier Trägerschaft anfallen, wurden ebenfalls nicht bei der Ersatzschulfinanzierung einberechnet. Erst mit Beginn des Haushaltsjahres 2016 öffnete der Senat Sonderprogramme auch für die Klägerin und andere Schulen in freier Trägerschaft. Das Oberverwaltungsgericht zog sich zur Begründung auf das überlieferte Verständnis zurück, dass der Gesetzgeber durch die Privatschulfreiheit nicht verpflichtet sei, bei der Bemessung von Finanzierungszuschüssen genau die vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen nachzuvollziehen.
Ansprechpartner unserer Praxis für alle Fragen des Bildungsrechts ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.
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