Zutritt auf Schulgelände nur mit negativem Corona-Test

Schulen dürfen darauf bestehen, dass ihre Schülerinnen und Schüler nur mit einem negativen Corona-Test das Schulgelände betreten dürfen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die entsprechende Bestimmung in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (§ 5a Abs. 5 Satz 1 SächsCoronaSchVO) in einem Eilverfahren für rechtmäßig erklärt (Az.: 3 B 81/21 vom 23.03.20201). Danach müssen alle Personen – mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler der Primarstufe – ein negatives Corona-Testergebnis vorlegen, wenn sie das Schulgelände betreten wollen. Der Test darf längstens drei Tage, bei Schülerinnen und Schülern eine Woche alt sein. Die Schulen müssen auch Selbsttests zur Verfügung stellen, mit denen der erforderliche Nachweis unmittelbar nach dem Betreten des Geländes erbracht werden kann. Mehrere Schülerinnen und Schüler hatten sich gegen diese Regelung gewehrt. Nach Ansicht des OVG seien die mit der Regelung verbundenen Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht verhältnismäßig. Mit den Selbsttests seien auch keine gravierenden Schmerzen verbunden, so dass das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ebenfalls nicht verletzt werde. „Da immer mehr Bundesländer auf eine Testpflicht in Schulen setzen, hat diese Entscheidung auch richtungsweisenden Charakter“, sagt Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.

Ansprechpartner für Fragen des Schulrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen und Luisa Wittner.

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