Schulen und Schulämter können gegen Eltern ein Zwangsgeld verhängen, wenn diese ihre schulpflichtigen Kinder nicht in die Schule schicken. Das entschied das Verwaltungsgericht Schleswig jetzt in mehreren ähnlich gelagerten Fällen. Eltern eines schulpflichtigen Kindes seien verpflichtet, dieses Kind an einer Schule anzumelden und dafür zu sorgen, dass es auch am Unterricht und anderen Schulveranstaltungen teilnimmt. Diese Pflicht gelte auch dann, wenn das Kind aus eigenem Willen angibt, außerhalb der Schule selbstbestimmt lernen zu wollen. Die Schulpflicht sei weder verfassungswidrig, noch verstoße sie gegen Europarecht oder grundlegende Menschenrechte, führte das Gericht aus. Darüber hinaus haben die Eltern auch keinen Anspruch auf eine andere Schulform, die besser ihren Vorstellungen entspricht. Damit die Eltern der Einhaltung der Schulpflicht nachkommen, seien Zwangsgelder erlaubt und die Rechtsgrundlagen im schleswig-holsteinischen Schulgesetz auch hinreichend genau bestimmt, entschied das Gericht. Die verhängten Gelder in Höhe von 300 bis 800 Euro seien ebenfalls angemessen. Gleiches gilt auch dann, wenn eine Familie ins Ausland umziehen will, solange sich der Hauptsitz der Familie noch in Deutschland befindet.
Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita- und Schulrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen, Franziska Wilke und Charlotte Blech.
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