Photovoltaik: Klimaschutz geht vor Denkmalschutz

Der Denkmalschutz kann die Installation von Solaranlagen nicht grundsätzlich verhindern. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster in zwei Grundsatzentscheidungen klargestellt (Az.: 10 A 2281/23 und 10 A 1477/23 vom 27.11.2024). Danach sei der Ausbau der erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang gegenüber dem Denkmalschutz in die Schutzgüterabwägung einzustellen. Nur besondere Umstände des Denkmalschutzes könnten der Errichtung von Solaranlagen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob solche besonderen Umstände vorliegen, komme es auf die Gründe an, die dazu geführt haben, das Objekt unter Denkmalschutz zu stellen. In den beiden Fällen, über die das OVG Münster in zweiter Instanz zu entscheiden hatte, waren diese besonderen Umstände des Denkmalschutzes nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben. In einem anderen Fall aus dem Jahr 2023 entschied hingegen das OVG Lüneburg zugunsten des Denkmalschutzes.

Ansprechpartner für alle rechtlichen Fragen zur Photovoltaik und zum Denkmalschutz in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele, Rechtsanwalt Tobias Roß und Rechtsanwältin Josefine Wilke.

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