Für viele Familien ist es bislang ein ernsthaftes Problem: Mit der Einschulung ihrer Kinder endet die ganztägige Betreuung. Aber wohin soll das Kind gehen, wenn der Unterricht vorbei ist, die Eltern aber noch arbeiten? Diese Betreuungslücke will der Gesetzgeber jetzt mit der flächendeckenden Ganztagsbetreuung in Deutschland schließen. Von 2026 an soll sie an rund 15.000 Grundschulen eingeführt werden: Zunächst sollen von August 2026 an alle Kinder der ersten Klasse, in den Folgejahren bis 2029 dann stufenweise alle Grundschulkinder bis zur vierten Klasse den Anspruch auf ganztägige Förderung erhalten. „Ganztags“ bedeutet nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII einen Betreuungsumfang von acht Stunden an allen fünf Werktagen, der sowohl in Horten als auch in offenen und gebundenen Ganztagsschulen erfüllt werden soll. Verpflichtend ist das Ganztagsangebot nicht – Chancen bietet es allemal: Das gilt vor allem für Sportvereine und freie Träger, die überall dort ihr Angebot ausweiten können, wo nicht die Kommunen entschieden haben, selbst die Ganztagsbetreuung zu übernehmen.
Wichtige Aufgabe für Sportvereine
Die tägliche Betreuungszeit von acht Stunden, auf die die Unterrichtszeit angerechnet wird, will gefüllt sein: Angebote für Mittagessen, Hausaufgabenbetreuung und Lernzeit sind zwingend erforderlich. Es ist gut, wenn es dann auch noch Zeit und Angebote für Bewegung, Spiel und Sport gibt. Bislang ist der Sport zwar noch nicht als zentrale Aufgabe in den entsprechenden Ausführungsgesetzen der Länder zum SGB VIII verankert worden. Es ist jedoch absehbar, dass die flächendeckende Einführung der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder das Potential haben wird, die bestehende Vereinslandschaft zu verändern, weil sich die außerschulischen Aktivitäten am Nachmittag schwerpunktmäßig auf die Schulen verlagern werden.
Schulen und Horte können im Rahmen der jeweiligen Länderregelungen mit Sportvereinen und freien Trägern kooperieren. Teils werden Rahmenvereinbarungen geschlossen, damit insbesondere kleine Vereine die Vertragsbedingungen nicht allein aushandeln müssen. So können dann beispielsweise Sportvereine auf der Basis dieser Vereinbarungen Training und Kurse im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften auf dem Gelände der Schulen oder auf ihrem eigenem Vereinsgelände oder eines Trägers anbieten.
Ausreichend Personal und Platz
Allerdings stellen solche Kooperationen mit den Schulen auch die Sportvereine vor neue Herausforderungen: Reichen das Personal und die Ausstattung aus? Viele Aufgaben können nicht mehr nur im Ehrenamt erfüllt werden; zudem müssen besondere pädagogische Anforderungen gemeistert werden. Auch kann das flächendeckende Ganztagsangebot dazu führen, dass Sportstätten knapp werden. Wenn die Schulen ihre eigenen Hallen nicht mehr nur vormittags, sondern auch am Nachmittag nutzen, fehlen sie für manches Vereinsprogramm. Zudem muss auch die Qualität des Sportangebots in der Ganztagsbetreuung gesichert sein. Diese Aspekte müssen beim Abschluss der Kooperationsvereinbarungen von Schulen mit den Vereinen und freien Trägern berücksichtigt werden. Dazu gehört auch die gesicherte Finanzierung des außerschulischen Sportprogramms.
Hier werden wohl vor allem die großen Träger gefordert sein, denn sie können durch weitergehende Angebote sowohl die erforderliche Qualität sowie die Fort- und Weiterbildung von Fachkräften und Übungsgleitern sicherstellen.
Meine Empfehlungen:
- Der Anspruch auf Ganztagsbetreuung in den Klassen 1 bis 4 ab dem Jahr 2026 kann schon jetzt durch bereits bestehende Kooperationen zwischen Schulen, Vereinen und freien Trägern gemeistert werden.
- Dabei muss die Kooperationen zwischen Schulen und außerschulischen Akteuren langfristig und rechtssicher gestaltet werden, um den Interessen beider Seiten gerecht zu werden.