Am 02.12.2020 hat das Bundeskabinett den Entwurf zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz beschlossen. Dies ist der Auftakt für eine umfangreiche Neuregelung des Achten Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) mit dem Ziel, die Teilhabe und Chancengerechtigkeit von jungen Menschen zu verbessern. Aber auch die Stellung der Träger soll gestärkt werden. Erstmals soll der Begriff „Einrichtung“ im Sinne des SGB VIII rechtlich definiert werden, wobei ausdrücklich an die Verantwortung des jeweiligen Trägers der Einrichtung angeknüpft wird.
Geplant sind umfangreiche Änderungen im Achten Sozialgesetzbuch. Ein zentrales Anliegen ist es, bis zum Jahr 2028 ein einheitliches Kinder- und Jugendhilferecht für Menschen mit und ohne Behinderung zu schaffen. Der Gesetzentwurf zielt zudem darauf ab, den Schutz von Kindern in Einrichtungen zu stärken und die Kooperation bei Kindeswohlgefährdung zwischen Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheitshilfe sowie Justiz zu verbessern. Ferner ist geplant, dass der Rechtsanspruch von Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung um die Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen erweitert wird. Dafür muss ein entsprechendes Angebot vor allem durch die freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe geschaffen werden. „Das macht den Abschluss rechtssicherer Verträge mit den öffentlichen Jugendhilfeträgern erforderlich, wobei insbesondere auf die auskömmliche Finanzierung der Hilfeleistung zu achten ist“, stellt Rechtsanwältin Franziska Wilke fest. Das Bundeskabinett rechnet mit finanziellen Mehrbelastungen bei den freien Trägern von rund 870.000 €.
Auch das Verfahren, um eine Betriebserlaubnis für eine Einrichtung nach § 45 SGB VIII zu erhalten, soll geändert werden. Der Betrieb wird künftig auch von der Zuverlässigkeit des Trägers abhängen. Inwieweit die bereits bestehende Rechtsprechung zu diesem Begriff im Gewerberecht auf das Betriebserlaubnisverfahren der freien Träger, die regelmäßig nicht gewerblich handeln, übertragbar ist, ist offen.
Ansprechpartnerinnen für das Bildungs- und Berufsrecht in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen, Franziska Wilke und Luisa Wittner.
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