Landkreise und kreisfreie Städte haben als Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Gewährleistungsverantwortung sicherzustellen, dass für alle Kinder, die einen Rechtsanspruch auf Betreuung besitzen, auch genügend Betreuungsplätze vorhanden sind. Kommen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dieser Pflicht nicht nach, kann dies einen Amtshaftungsanspruch der Eltern in Höhe ihres Verdienstausfalls begründen. Dies stellte das Brandenburgische Oberlandesgericht in drei kürzlich ergangenen Entscheidungen klar (Az.: 2 U 131/19 vom 09.06.2020, 2 U 61/19 vom 30.06.2020 und 2 U 13/19 vom 21.07.2020). Die Amtspflicht beschränkt sich aber nicht nur auf die Bereitstellung vorhandener Kapazitäten, vielmehr kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch dazu verpflichtet sein, zusätzliche Kapazitäten zu verschaffen. Über so genannte „Leistungssicherstellungsvereinbarungen“ mit örtlichen öffentlichen sowie mit freien Trägern können Landkreise und kreisfreie Städte zum Beispiel für zusätzliche Kapazitäten sorgen. Landkreise können aber auch selbst als Träger einer Kindertagesstätte tätig werden, um so den Bedarf an Betreuungsplätzen zu decken. Für diese nach § 24 SGB VIII gesetzlich zugewiesene Aufgabe haben sie daher auch die finanziellen und personellen Kapazitäten zu schaffen und vorzuhalten.
Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen: „Die Gerichte legen die gesetzlichen Anforderungen an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugrunde, in der Praxis werden diese oft nicht richtig erkannt. Wir helfen den Landkreisen und kreisfreien Städten beim Umgang mit den Betreuungsbedarfen und der Weiterentwicklung der Infrastruktur aus kommunalen und freien Trägern.“
Ansprechpartner für Fragen des Kitarechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann, Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen, Rechtsanwältin Franziska Wilke und Rechtsanwältin Luisa Wittner.
« zurück