Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird sich abermals mit den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) befassen. Nachdem das Gericht in Juli 2019 die HOAI als unionsrechtswidrig erklärt hatte, hat nun der Bundesgerichtshof den EuGH erneut um Klärung gebeten (Az.: VII ZR 174/19 vom 14.05.2020). Dieses Mal geht es um die Frage, inwieweit die Mindestsätze der HOAI zwischen privaten Vertragspartnern noch wirksam sind. Hintergrund des Verfahrens ist die Klage eines Ingenieurs auf Restvergütung. Im Rahmen seiner Schlussrechnung rechnete er nicht nach dem vertraglich vereinbarten Pauschalhonorar, sondern nach den Mindestsätzen der HOAI ab. Der EuGH soll nun klären, ob die Unionsrechtswidrigkeit der HOAI auch unmittelbare Auswirkungen auf bereits zuvor geschlossene Verträge hat. „Die Entscheidung hat enorme Bedeutung für bereits laufende Honorarklagen gegen öffentliche Auftraggeber, bei denen die HOAI nicht ausdrücklich vereinbart worden ist“, stellt Rechtsanwalt Janko Geßner fest. Zuletzt wurde die Frage durch die Oberlandesgerichte unterschiedlich beantwortet. So wurde die weitere Anwendbarkeit der HOAI Mindestsätze teilweise bejaht (OLG München; OLG Hamm) und teilweise verneint (OLG Düsseldorf, OLG Celle). „Es ist zu hoffen, dass die nun folgende Entscheidung endlich Rechtssicherheit für alle Beteiligten schafft“, sagt Rechtsanwalt Philipp Buslowicz.
Ansprechpartner für alle Fragen des Vergabe- und privaten Baurechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner, Rechtsanwältin Madeleine Riemer, Rechtsanwältin Dr. Janett Wölkerling und Rechtsanwalt Philipp Buslowicz.
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