EuGH: HOAI verstößt gegen Europarecht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gekippt. Ihre verbindlichen Mindest- und Höchstsätze für die Planungsleistungen verstoßen gegen Artikel 15 der Dienstleistungs-Richtlinie, der die Niederlassungsfreiheit konkretisiert. Das stellten die EuGH-Richter in einem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Vertragsverletzungsverfahren fest (Az.: C-377/17 vom 04.07.2019). Sie folgten damit im Wesentlichen den Schlussanträgen des Generalbundesanwalts Maciej Szpunar vom Februar 2019.

In ihrem Urteil erkannten die EuGH-Richter zwar an, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstpreise für Planungsleistungen in der HOAI dem Gemeinwohl dienten, weil sie den Verbraucher schützen und die Qualität am Bau sichern. Allerdings hielten sie es nicht für kohärent, dass auch andere Dienstleister, die nicht die gleiche Eignung wie Architekten und Ingenieure nachweisen müssen, ebenfalls solche Leistungen erbringen können. „Der Bundesrepublik ist es nicht gelungen, nachzuweisen, dass die in der HOAI vorgesehenen Mindestsätze geeignet sind, die Erreichung des Ziels einer hohen Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten und den Verbraucherschutz sicherzustellen“, heißt es in dem Urteil.

„Das EuGH-Urteil hat weitreichende Folgen für die Vergabe von Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren, weil ihre Honorare nun künftig freier vereinbart werden können“, stellt Rechtsanwalt Janko Geßner fest. Rechtsanwalt Dr. Benjamin Grimm ergänzt, „dass das Urteil aber nicht bedeutet, dass nun in Vergabeverfahren die gesamte HOAI keine Rolle mehr spielt. Diese ist weiter zugrunde zu legen. Nun bleibt  abzuwarten, wie der Gesetzgeber mit der Entscheidung des EuGH umgeht.“

Über die praktischen Auswirkungen der EuGH-Entscheidung informiert ein Sonderseminar der Kanzlei am 11.09.2019. Aufgrund der erfahrungsgemäß großen Nachfrage wird eine zeitnahe Anmeldung unter seminare@dombert.de empfohlen.

Ansprechpartner für alle Fragen des Vergaberechts ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Janko Geßner.

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