UMWELT(EN) WEITER. Umwelt und Klimaschutz
Das Bild zeigt ein denkmalgeschütztes Gebäude welches saniert und restauriert wird und ist das Titelbild zum Blogbeitrag von Rechtsanwalt Tobias Roß zum Thema 'Energiewende und Denkmalschutz ist kein Widerspruch' von Dombert Rechtsanwälte Potsdam und Düsseldorf.

Energiewende und Denkmalschutz – (k)ein Widerspruch

Die „Energiewende“ und das nun beschlossene Gebäudeenergiegesetz (GEG) rücken die Energieeffizienz von Gebäuden ins allgemeine Bewusstsein. Regelmäßig stehen insbesondere Denkmaleigentümer bei energetischen Sanierungen vor Problemen und Konflikten mit den Behörden, wenn Fassaden gedämmt, Putz erneuert oder etwa Innenraumarbeiten auszuführen sind. Es geht dann meist um Fragen wie: Muss die Putzfassade erhalten bleiben? Kann die PV-Anlage aufs Dach des denkmalgeschützten Hauses – und wenn ja, wohin und in welcher Farbe?

Die diesbezüglich von den Denkmalschutzbehörden gestellten Anforderungen an energetische Sanierungen und andere Klimaschutzmaßnahmen variieren je nach Bundesland, häufig sogar je nach Landkreis und einzelner Behörde. Die dabei entstehenden Konflikte zwischen energetischer Sanierung und dem Denkmalschutz können regelmäßig fachlich und rechtlich gelöst werden, ohne dass Gerichte eingeschaltet werden müssen. Dafür müssen jedoch die rechtlichen Rahmenbedingungen frühzeitig erkannt, beachtet und mit den Behörden abgestimmt werden.

Rechtliche Rahmenbedingungen
Ziel des Denkmalschutzrechts ist es, die Ursprünglichkeit, die Substanz und das Erscheinungsbild historischer Gebäude möglichst unverändert zu erhalten und so ihre Aussagekraft als möglichst unverfälschte Zeugnisse der Geschichte zu bewahren. Denkmalrecht ist Landesrecht – das bedeutet, es existieren insgesamt 16 verschiedene Denkmalschutzgesetze – jedes Land (und jeder Stadtstaat) hat sein eigenes. Entscheidend ist damit, wo das Denkmal steht. In einem sind sich die Denkmalschutzgesetze aber alle einig: In allen Bundesländern obliegt dem Eigentümer die Pflicht zur Erhaltung und Pflege seiner unter Schutz gestellten Objekte. Damit verbunden ist rechtlich auch die Pflicht, für Maßnahmen am Baudenkmal (z.B. für Veränderungen, die Beseitigung von Denkmalbestandteilen und dessen Erneuerung) eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis bzw. Genehmigung einzuholen (z.B. in § 9 Denkmalschutzgesetz NRW). Energetische Gebäudesanierung sind damit regelmäßig genehmigungsbedürftig, da sie mit baulichen Veränderungen am Gebäude verbunden sind. Sämtliche Maßnahmen, die das Erscheinungsbild und die Substanz des Denkmals verändern, müssen mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden. Das heißt zum Beispiel, dass für neue Fenster oder auch für einen neuen Fassadenanstrich zuvor eine Genehmigung eingeholt werden muss.

Es gibt allerdings auch nicht selten Fälle, in denen die Anforderungen der Denkmalschutzbehörden deutlich über das Ziel hinausschießen und keine Rechtfertigung im Denkmalschutzgesetz finden. Denn das Denkmalrecht schützt nicht stets vor jeglicher Veränderung von Baudenkmälern, sondern nur vor solchen, mit denen auch tatsächlich in den Denkmalwert gemäß Unterschutzstellungsbegründung eingegriffen wird. Mit anderen Worten: Steht ein Baudenkmal beispielsweise wegen seiner aufwendigen und künstlerisch wertvollen Fassadengestaltung unter Schutz, können Maßnahmen etwa im Innenbereich des Denkmals regelmäßig unproblematisch sein; dies ist freilich stets eine Frage des Einzelfalles und der konkreten Unterschutzstellungsbegründung.

Der Gesetzgeber hat darüber hinaus den Konflikt zwischen Denkmalschutz und den erheblichen Pflichten des GEG erkannt. Zwar gilt dieses zunächst auch für Baudenkmale, die Vorgaben des GEG für Denkmäler unterscheiden sich aber von denen, die für Nicht-Denkmäler gelten. Falls die Anforderungen des GEG die Substanz oder das Erscheinungsbild des Denkmals unerwünscht beeinträchtigen, greifen Ausnahmeregelungen (§ 105 GEG). Unverhältnismäßig hohe Baukosten können ebenfalls zu einer vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Vorgaben des GEG führen. Wirtschaftliche Vertretbarkeit heißt, dass generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Hier bedarf es freilich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Untermauerung im Einzelfall; diese wird von den Behörden auch regelmäßig gefordert.

Grundsätzlich sollte das Denkmalrecht der klimagerechten Sanierung von Gebäuden nicht im Wege stehen. Dass in der Praxis häufig gleichwohl mit juristischer und fachlicher Unterstützung dafür gekämpft werden muss, sollte keinen Denkmaleigentümer abhalten, die notwendigen Schritte zu gehen.

Meine Empfehlungen:

Im Denkmalrecht gleicht kein Fall dem anderen. Jedes Denkmal ist anders – häufig gelten unterschiedliche Vorgaben; auch bei der Anwendung von Beispielen aus anderen Bundesländern ist deshalb Vorsicht geboten. Daher empfiehlt sich ein systematisches Vorgehen unter Einbeziehung von technisch-fachlichem, aber auch rechtlichem Sachverstand.

  • Standortbestimmung: Zunächst sollten Sie sämtliche Informationen über Ihr Gebäude beschaffen. Insbesondere in Bundesländern, in denen die Denkmallisten keinen bindenden Charakter haben (alle außer NRW), müssen Sie wissen, ob und was denkmalgeschützt ist. Dies richtet sich wiederum nach dem jeweiligen Denkmalschutzgesetz und den dort festgehaltenen Kriterien.
  • Genehmigungsverfahren: Hier kommt es drauf an, für die gewünschten Maßnahmen, die entsprechenden Genehmigungen einzuholen und dafür Anträge zu stellen. Statt der denkmalrechtlichen Genehmigung brauchen Sie gegebenenfalls bei baulichen Änderungen eine Baugenehmigung, bei der das Denkmalrecht jedoch mitgeprüft wird. Hierbei ist zu beachten, dass die Denkmalschutzbehörden häufig umfangreiche Kataloge an Auflage erlassen. Häufig ist nicht alles, was die Denkmalschutzbehörde verlangt, rechtlich auch im Einzelnen gerechtfertigt. Hier empfiehlt sich eine genaue denkmalrechtliche Prüfung.
  • Argumentation: Die meisten Denkmalschutzgesetze sehen vor, dass die Erlaubnis zu erteilen ist, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Dies kann gerade bei Klimaanpassungen der rechtliche Schlüssel zum Erfolg sein, da Klimaschutz und Klimaanpassung überragend wichtige öffentliche Belange sind. Dementsprechend sieht etwa das DSchG NRW vor, dass bei der Entscheidung insbesondere auch die Belange des Klimas oder des Einsatzes erneuerbarer Energien angemessen zu berücksichtigen sind. Andere Gesetze enthalten ähnliche Formulierungen.
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