UMWELT(EN) WEITER. Umwelt und Klimaschutz
Das Bild zeigt ein Umspannwerk umgeben von feldern und Bäumen und dient als Beitragsbild für den Blogbeitrag von Dombert Rechtsanwälte Herrn Jan Thiele mit dem Titel 'Was gilt für die rechtliche Genehmigung von Umspannwerken?'

Was gilt für die rechtliche Genehmigung von Umspannwerken?

„Ich bin elektrisch, steh unter Spannung. […] Ich bin elektrisch, die Zukunft bin ich,“ singt die
E-Lok Electra im Musical Starlight-Express. Mit Blick auf die Elektromobilität haben diese Zeilen gerade eine besondere Aktualität. Damit der Strom aber auch dorthin kommt, wo er in Zukunft benötigt wird, sind Umspannwerke (UW) dringend erforderlich. Denn der in Windparks und Freiflächen-Photovoltaikanlagen erzeugte Strom muss regelmäßig auf eine höhere Spannungsebene transformiert werden, bevor er ins Netz eingespeist werden kann. Weil die UW in der Regel in der Nähe der Erzeugungsanlagen platziert werden, stellen sich ähnliche Fragen der Planung und Genehmigung wie bei Windkraft- oder Photovoltaikanlagen.

Aber im Gegensatz zu den Erzeugungsanlagen benötigen UW eine Baugenehmigung. Da sie nicht in Anhang 1 der 4. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen als immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig eingestuft sind, erfüllen sie die Anforderungen an bauliche Anlagen. Sie sind auch nicht in den Bauordnungen der Bundesländer genehmigungsfrei gestellt. Wird eine Baugenehmigung beantragt, ist diese zu erteilen, wenn dem Vorhaben „keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ entgegenstehen. Damit kommt es neben dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht auf alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften an, die auf das konkrete Vorhaben anwendbar sind.

So muss zunächst die planungsrechtliche Zulässigkeit eines UW festgestellt werden. Soll es nicht in einem durch Bebauungsplan festgelegten Gewerbe- oder Industriegebiet, sondern im unbebauten Außenbereich errichtet werden, richtet sich der Prüfungsmaßstab nach § 35 Baugesetzbuch. Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich unter anderem dann privilegiert zulässig, „wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es […] der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient.“

Sicher ist, dass ein UW der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dient. Seine Zulässigkeit im Außenbereich erfordert darüber hinaus eine Ortsgebundenheit, also einen spezifischen Standortbezug. Dieser lässt sich für UW durch die erforderliche Nähe zum Einspeisepunkt begründen, da sie nicht an beliebigen, sondern aufgrund ihrer Leitungsgebundenheit nur an technisch wie auch netztechnisch äußerst eng umgrenzten Standorten errichtet werden können. Außerdem bestimmt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (§ 8 EEG), dass der unter technischen und wirtschaftlichen Aspekten günstigste Netzanschlusspunkt zu wählen ist, in der Regel also derjenige, der die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist.

Darüber hinaus muss die ausreichende Erschließung des UW gesichert werden. Das bedeutet, dass – wie auch bei Windparks – eine für Wartungs- und Rettungsfahrzeuge angemessen breite und befestigte Verbindung zum öffentlichen Wegenetz besteht. Verläuft der Weg über Privatgrundstücke, muss die Überfahrt durch Baulast öffentlich-rechtlich gesichert werden. Nicht selten ist die Standort-Gemeinde Eigentümerin von nicht förmlich für den Verkehr gewidmeten Wegeflurstücken. Auch in diesen Fällen kann die Erschließung aber gesichert sein, wenn das Wegegrundstück tatsächlich dem allgemeinen Verkehr zur Verfügung steht und die Gemeinde – etwa aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz – dauerhaft rechtlich gehindert ist, den Anliegerverkehr zu untersagen. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn in der Vergangenheit Anliegerverkehr regelmäßig geduldet oder anderen Anlagenbetreibern das Befahren gestattet wurde.

Muss der Weg vorher noch ausgebaut werden, sollte der Gemeinde ein Erschließungsangebot unterbreitet werden. Nach der Rechtsprechung haben Gemeinden bei privilegierten Vorhaben im Außenbereich – wie einem UW – ein zumutbares Angebot des Bauherrn anzunehmen, selbst das Grundstück zu erschließen. Sie müssen sich mit der Herstellung abfinden, wenn nach dem Ausbau des Weges keine weiteren unwirtschaftlichen Aufwendungen entstehen und die Annahme des Angebots auch nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar ist, zum Beispiel weil der Wegeausbau selbst gegen öffentliche Belange verstößt.

Blogbeitrag teilen