Auch Kleinwindenergieanlagen, die den eigenen Stromverbrauch decken sollen, sind ein im Außenbereich baurechtlich privilegiertes Vorhaben zur Nutzung der Windenergie. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden (Az.: 1 A 10247/23 vom 17.04.2024) und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz.
Aus der Vorschrift im Baugesetzbuch (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) lasse sich nicht entnehmen, dass nur Windenergieanlagen im Außenbereich errichtet werden dürften, die der öffentlichen Energieversorgung dienten. Das OVG wies auch den Einwand des klagenden Landkreises zurück, dass eine Privilegierung solcher kleinen privaten Windenergieanlagen zu einem „Wildwuchs“ führen und die Landschaft dadurch verschandeln könnten. Dies sei nicht zu befürchten, da Endabnehmer für den Strom, der in einer solchen Kleinwindenergieanlage erzeugt wird, in Außenbereichen eher selten seien und der Bau von Leitungen, um den Strom in das öffentliche Netz einzuspeisen, aus wirtschaftlichen Gründen ausscheide, argumentierte das OVG.
Ansprechpartner für alle rechtlichen Fragen zu erneuerbaren Energien in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Janko Geßner, Dr. Jan Thiele und Tobias Roß sowie die Rechtsanwältinnen Mareike Thiele, Josefine Wilke und Dr. Janett Wölkerling.
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