Für Eigenheimbesitzer lohnen sich kleine Photovoltaikanlagen immer noch

Die gesetzliche Einspeisevergütung für Strom aus Photovoltaik-Dachanlagen (PV-Dachanlagen) sinkt seit der Einführung des EEG im Jahr 2002 kontinuierlich. Für Eigenheimbesitzer kann sich die Errichtung einer eigenen PV-Dachanlage jedoch immer noch lohnen – vorausgesetzt, sie nutzen den Strom als „Eigenstrom“ überwiegend selbst. Das ist möglich, wenn sie einen sogenannter Zweirichtungszähler installieren lassen, der an die Stelle des bisherigen Stromzählers installiert wird.

Wirtschaftlichkeit der kleinen PV-Dachanlagen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat Anfang Februar 2015 die Ergebnisse ihrer Marktanalysen zu den nach dem EEG geförderten Technologien veröffentlicht. Demnach waren Ende 2014 insgesamt ca. 1,5 Millionen PV-Anlagen in Betrieb und haben zu rund sechs Prozent der gesamten Stromerzeugung in Deutschland beigetragen. Im Jahr 2014 wurden allerdings deutlich weniger neue Anlagen angeschlossen als in den Jahren zuvor. Grund hierfür dürfte vor allem die weitere Absenkung der Einspeisevergütung durch das EEG 2014, das zum 01.08.2014 in Kraft getreten ist, sein. Kleine PV-Anlagen, die vor allem auf Eigenheimen installiert werden, sind von dieser Entwicklung jedoch weniger stark betroffen.

Zwar ist die EEG-Einspeisevergütung auch für kleine PV-Dachanlagen deutlich gesunken: Wurde zur Einführung des EEG im Jahr 2002 jede in das Netz eingespeiste Kilowattstunde noch mit über 50 Cent vergütet, sind es derzeit nur gut 12 Cent. Jedoch sind die Preise für die Solarmodule ebenfalls stark gefallen. Zudem sind kleine PV-Dachanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 10 Kilowatt nach wie vor besonders privilegiert: Für den Strom, den der Eigenheimbesitzer selbst erzeugt und selbst verbraucht, sind nicht die sonst anfallenden Netzentgelte, Abgaben, Umlagen und Steuern zu zahlen. Selbst von der EEG-Umlage für Eigenstrom sind diese Anlagen verschont geblieben (vgl. § 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG). Damit ist dieser Strom in der Regel deutlich günstiger als der aus dem Netz bezogene Strom.

Im Gegensatz zu Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), der nach dem KWKG gefördert wird, kann die Einspeisevergütung nach dem EEG allerdings nur verlangt werden, soweit der EEG-Strom (bilanziell) ins örtliche Stromnetz eingespeist wird. Daher wäre es bei dem aktuellen Niveau der Einspeisevergütung nicht mehr ratsam, den gesamten PV-Strom ins Netz einzuspeisen und zugleich auf der anderen Seite den Strom, den der zum eigenen Verbrauch benötigt wird, aus dem Netz zu beziehen. Jede aus dem Netz entnommene Kilowattstunde käme dem Eigenheimbesitzer deutlich teurer als ein Verzicht auf die Einspeisevergütung nach dem EEG für die selbst verbrauchten Strommengen, denn unter 25 Cent je Kilowattstunde ist der Strom für Haushaltskunden derzeit kaum zu haben. Die Einspeisevergütung nach dem EEG sollte daher nur für den Überschussstrom, der nicht im Haus verbraucht und daher ins Netz gespeist wird, in Anspruch genommen werden.

Installation eines Zweirichtungszählers

Alle PV-Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar mit dem örtlichen Stromnetz verbunden sind, werden in der Regel mit einem eigenen digitalen Zähler ausgestattet, der die Stromerzeugung der PV-Anlage fortlaufend misst und dem Netzbetreiber mindestens eine Fernkontrolle der Anlage erlaubt (vgl. § 9 Abs. 2 EEG). Für die Inanspruchnahme der Einspeisevergütung genügt grundsätzlich dieser Zähler.

Soll der PV-Strom auch als Eigenstrom genutzt werden, ist darüber hinaus die Installation eines sogenannten Zweirichtungszählers am Übergabepunkt zum Netz erforderlich. Der Zweirichtungszähler verfügt über zwei Zählwerke und erfasst – anders als die einfachen Drehstromzähler – auch die Einspeisemengen. Eigenheimbesitzer haben gegen den Betreiber des örtlichen Verteilernetzes einen Anspruch auf Installation eines solchen Zweirichtungszählers (vgl. bereits Bundesnetzagentur, Beschluss vom 19.03.2007 – BK6-06-71). Sie können aber auch einen anderen Dienstleister mit der Installation und dem Betrieb des Zählers beauftragen. In diesem Fall verliert der örtliche Netzbetreiber seine ihm von Gesetz wegen zugewiesen Grundzuständigkeit für die Messung (vgl. § 21b Abs. 1 EnWG).

Der Zweirichtungszähler muss derzeit noch nicht digital („smart“) arbeiten. Zum Einsatz können also auch noch konventionelle Drehstromzähler kommen. Das wird sich im Haushaltsbereich in absehbarer Zeit voraussichtlich auch nicht so schnell ändern (vgl. das Eckpunktepapier des BMWi „Intelligente Netze“). Soll die PV-Dachanlage allerdings mit weiteren Technologien kombiniert werden, beispielsweise mit einer Wärmepumpe oder mit Elektrofahrzeugen (vgl. § 14a EnWG), so kann ein intelligentes Messsystem erforderlich werden, um alle energierechtlichen Vorteile nutzen zu können.

Nutzung als Eigenstrom

Für die Abrechnung des Stroms, den der Eigenheimbesitzer zusätzlich aus dem Netz bezieht, ist nach der Einrichtung des neuen Zweirichtungszählers allein der Entnahmewert relevant. Nur für diese Strommengen sind Netzentgelte, Abgaben, Umlagen und Steuern zu zahlen. Der Strom, der dagegen aus der PV-Anlage stammt und vom Eigentümer unmittelbar selbst verbraucht wird, wird vom Zweirichtungszähler dagegen nicht erfasst; für diesen Strom fallen die üblichen, gesetzlich auferlegten Kostenbestandteile nicht an.

Vorsicht ist allerdings geboten, wenn der auf dem eigenen Dach erzeugte Strom auch anderen Personen im Haus, wie beispielsweise Mietern, angeboten wird. Je nach vertraglicher Ausgestaltung dieser Strombereitstellung kann der Hauseigentümer schnell zum Elektrizitätsversorgungsunternehmen werden (vgl. § 5 Nr. 13 EEG). Auch wenn solche Stromlieferungen innerhalb einer „Kundenanlage“ ausnahmsweise nicht der Bundesnetzagentur gemeldet werden müssen (vgl. § 5 Abs. 1 EnWG), ist für diesen Strom unter Umständen die EEG-Umlage in voller Höhe zu zahlen (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 EEG). Denn eine Eigenstromversorgung liegt nur vor, wenn die Erzeugung und der Verbrauch tatsächlich durch ein und dieselbe Person erfolgt. Die Belieferung von Dritten mit Strom vom eigenen Dach will also gut überlegt sein. Gänzlich unzulässig ist sie jedoch nicht und kann – wenn sie richtig umgesetzt wird – für beide Seiten von Vorteil sein.

 

Die Projektkanzlei Lange berät Anlagenbetreiber, Messstellenbetreiber und Wohnungsunternehmen in allen Fragen zur dezentralen Stromerzeugung. Die Anlagengrößen reichen von kleinen PV-Dachanlagen bis zu größeren Kraftwerken mit mehreren Megawatt installierter Leistung.

 

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