Das Bundesverwaltungsgericht hat die Schließung eines Großmarktes in Düsseldorf für rechtmäßig erklärt und die dagegen gerichtete Klage eines Großhändlers zurückgewiesen (Az. 8 CN 1/23 vom 24.04.2024). Nach Ansicht der Stadt gehöre der Großmarkt nicht mehr zur Daseinsvorsorge; die Flächen seien anderweitig besser nutzbar.
Mit seinem Urteil stellt das Bundesverwaltungsgericht nun klar, dass das Recht auf kommunale Selbstverwaltung die Gemeinde nicht dazu verpflichtet, eine öffentliche Einrichtung weiter zu betreiben, selbst wenn diese seit vielen Jahrzehnten besteht. Die Gemeinde kann freiwillige Aufgaben wahrnehmen und öffentliche Einrichtungen schaffen, sich ihrer aber auch wieder entledigen. Mit dieser Entscheidung rückt das Bundesverwaltungsgericht von seinem früheren Urteil zum „Offenbacher Weihnachtsmarkt“ aus 2009 ausdrücklich ab. Seinerzeit hatte das Gericht entschieden, dass es nicht in der freien Entscheidungsbefugnis der Gemeinde stehe, sich zu jeder Zeit freiwilliger Aufgaben wieder zu entledigen und öffentliche Einrichtungen zu schließen.
Für Gemeinden bedeutet dies, dass sie vor allem in Zeiten klammer Kassen, Haushaltssicherung oder unter Schuldenlast nicht noch verpflichtet sind, freiwillige Aufgaben wahrzunehmen oder öffentliche Einrichtungen zu betreiben, die sie sich etwa nicht mehr leisten können oder die sie aus anderen Gründen nicht mehr fortführen wollen.
Ansprechpartner für kommunalrechtliche Themen in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück und Rechtsanwalt Tobias Schröter.
« zurück