UMWELT(EN) WEITER. Umwelt und Klimaschutz
Das Foto zeit eine überschwemmte Straße nach einem Unwetter oder Hochwasser mit einem Warnschild 'Unwetter' und dient als Beitragsbild für den Blogbeitrag von Dombert Rechtsanwälte mit dem Titel 'Klimaanpassungsgesetz geht in die parlamentarische Beratung – was ist konkret geplant?' von Rechtsanwalt Tobias Roß

Klimaanpassungsgesetz geht in die parlamentarische Beratung – was ist konkret geplant?

Die Zahl der Hitzetage in Deutschland mit Temperaturen über 30 Grad Celsius nimmt statistisch signifikant zu. Städte und Kommunen werden – oft lokal begrenzt, aber dafür mit besonderer Wucht – von Extremwetterereignissen wie Starkregen getroffen; nahezu täglich berichten die Medien über Bäche, die über die Ufer treten und zu Strömen werden, über Erdrutsche und „tennisballgroße Hagelkörner“. Es ist also keine Frage, dass die Maßnahmen im Kampf gegen den Klimawandel auch durch solche der Anpassung an schon bestehende Klimawandelfolgen ergänzt werden müssen. Viele Kommunen haben das bereits erkannt und eigene Klimaanpassungskonzepte entwickelt.

Diese Bemühungen werden nun von der Bundesregierung aufgegriffen. Diese hat vor der Sommerpause den Entwurf für ein Klimaanpassungsgesetz beschlossen. Das Gesetz soll einen strategischen Rahmen für die künftige Klimaanpassung mit messbaren Zielen des Bundes und für die Zusammenarbeit von Bund, Ländern und anderen Verwaltungsträgern in allen erforderlichen Handlungsfeldern schaffen. Nicht zuletzt soll der Entwurf auch jene Kommunen, Kreise und andere öffentlichen Stellen in die Pflicht nehmen, die bisher in diesem Bereich noch nicht tätig geworden sind.

Was aber steht in den geplanten Neuregelungen?

Das Gesetz ist untergliedert in vier Abschnitte – die allgemeinen Vorschriften, die Klimaanpassung durch den Bund, das Berücksichtigungsgebot und die Klimaanpassung durch die Länder. Auch der Bundesregierung selbst werden Aufgaben zugeteilt: Sie soll bis September 2025 eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie mit messbaren Zielen vorlegen, die unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse alle vier Jahre fortgeschrieben werden soll.

Ein weiterer zentraler Baustein des Gesetzentwurfes findet sich in § 8: Das dort geregelte Berücksichtigungsgebot sieht vor, dass „Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen das Ziel der Klimaanpassung fachübergreifend und integriert zu berücksichtigen“ haben. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: „Das Berücksichtigungsgebot kommt nach Absatz 1 bei den Planungen und Entscheidungen von Trägern öffentlicher Aufgaben zum Tragen, soweit im Rahmen des jeweiligen Fachrechts Entscheidungsspielräume bestehen. Dies gilt insbesondere soweit die zugrundeliegenden Vorschriften bestimmte Entscheidungen vom Vorliegen von „öffentlichen Interessen“ oder „vom Wohl der Allgemeinheit“ abhängig machen, wenn sie den zuständigen Stellen Planungsaufgaben geben oder Abwägungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielräume zuweisen.“

Dieser Gedanke ist freilich keine „brandneue“ Erfindung – vor allem den Kommunen und den Trägern der Raumordnungsplanung wird er bekannt vorkommen. Schon heute verlangt das Baugesetzbuch bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen gemäß § 1a Abs. 5 BauGB, dass den Erfordernissen der Klimaanpassung „Rechnung getragen wird“ – dies dürfte sogar etwas mehr sein, als das nun im neuen Gesetz allgemein geplante „Berücksichtigungsgebot“. Nichts anderes gilt für die Raumordnung, wo ein entsprechender Grundsatz in § 2 ROG enthalten ist. Künftig soll darüber hinaus der Gedanke der Klimaanpassung aber auch bei allen anderen Abwägungsentscheidungen öffentlicher Stellen berücksichtigt werden. Berücksichtigen heißt dabei freilich lediglich, dass dieser Aspekt in die entsprechenden Erwägungen eingestellt werden muss – ein Vorrang der Klimaanpassung vor allen anderen Belangen geht damit nicht einher.

Ein weiter Bestandteil des Gesetzes zielt darauf, dass die Länder jeweils landeseigene vorsorgende Klimaanpassungsstrategien – basierend auf Klimarisikoanalysen und Analysen bereits eingetretener Auswirkungen des Klimawandels auf Grundlage von möglichst regionalen Daten – vorlegen und umsetzen müssen. Ebenso sollen die Länder nach dem Gesetzentwurf dafür Sorge tragen, dass für das Gebiet jeder Gemeinde, jedes Landkreises ein integriertes Klimaanpassungskonzept aufgestellt und die darin vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt werden; dabei legen die Länder fest, wer für die Aufstellung zuständig ist. Insgesamt enthält der Gesetzentwurf damit eine Vielzahl neuer Verpflichtungen aller staatlichen Ebenen, die allesamt ein Ziel verfolgen: den Stellenwert der Klimaanpassung im staatlichen Handeln zu erhöhen.

Der Gesetzentwurf ist in seiner Stoßrichtung zu begrüßen, da er ein Thema adressiert, dass hochaktuell ist und auch in Zukunft noch an Bedeutung gewinnen wird. Neben Klimaschutzmaßnahmen sind auch Klimaanpassungsmaßnahmen von zentraler Bedeutung für ein wirksames staatliches Handeln in Zeiten des Klimawandels. Insbesondere die Verpflichtung der Kreise und Kommunen, ein jeweils eigenständiges Klimaanpassungskonzept aufstellen zu müssen, dürfte dabei – vor allem vor dem Hintergrund knapper Haushaltsmittel – noch für einige Diskussionen sorgen. So unstreitig die Sinnhaftigkeit von Klimaanpassungsmaßnahmen prinzipiell ist, so deutlich muss man sagen, dass ein solches Konzept, in dem „einmal alles aufgeschrieben wird“, nicht umsonst zu haben ist. Der Bundesgesetzgeber geht für mittelgroße Kommunen gemäß seinem Gesetzesentwurf von Kosten von grob geschätzt 100.000 bis 200.000 Euro aus – nur für die Erstellung des Konzeptes. Hochgerechnet auf Deutschland nimmt der Gesetzgeber Kosten von ca. ein bis zwei Milliarden Euro an. Davon ist freilich noch keine Maßnahme umgesetzt. Das Klimaanpassungskonzept ist also ein durchaus teures Mittel, zumal auf die Kommunen auch noch weitere Aufgaben – wie die kommunale Wärmeplanung – zukommen.

Inzwischen ist das Gesetz im parlamentarischen Verfahren. Geplant ist, dass das Gesetz möglichst noch in diesem Jahr verabschiedet wird.

Blogbeitrag teilen