Zur Umsetzung der europäischen Energieeffizienzrichtlinie hat der deutsche Gesetzgeber das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) zum 22.04.2015 geändert. Ziel des Energiedienstleistungsgesetzes ist es, „die Effizienz der Energienutzung durch Endkunden in Deutschland mit Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen kostenwirksam zu steigern“. Mit der jüngsten Änderung ist nunmehr eine Pflicht für bestimmte Unternehmen eingeführt worden, sogenannte Energieaudits durchzuführen: Wer noch kein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingerichtet hat, muss spätestens bis zum 05.12.2015 ein Energieaudit durchführen. Die Umsetzungsfrist ist also denkbar kurz bemessen, zumal viele betroffene Unternehmen wahrscheinlich noch gar nicht wissen, dass auch sie diese neue Pflicht umzusetzen haben.
Anforderungen an die Energieaudits
Unter „Energieaudit“ versteht das Energiedienstleistungsgesetz „ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs in der Industrie oder einer Industrieanlage oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht“ (vgl. § 2 Nr. 4 EDL-G). Mit einem Energieaudit sollen also – einfach gesagt – die Energiedaten eines Unternehmens systematisch gesammelt und ausgewertet werten, um auf dieser Grundlage schriftliche Empfehlungen zum Energiesparen zu geben.
Zwar sind Unternehmen, die ein Energieaudit durchzuführen haben, nicht verpflichtet, die einzelnen Empfehlungen zum Energiesparen auch tatsächlich umzusetzen. Die Durchführung eines Energieaudits ist gleichwohl mit einigem Aufwand und entsprechenden Kosten verbunden. Das Energieaudit muss nämlich in unabhängiger Weise durchgeführt werden und den einschlägigen DIN-Vorschriften (DIN EN 16247-1) entsprechen. Daher werden in aller Regel externe Dritte mit der Durchführung des Energieaudits beauftragt. Das Unternehmen kann jedoch auch eigenes Personal mit dieser Aufgabe betrauen, wenn das eigene Personal über die erforderliche Fachkunde verfügt. (Auch hinsichtlich der Fachkunde stellt das Energiedienstleistungsgesetz konkrete Anforderungen auf.)
Die Einhaltung der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stichprobenartig kontrolliert. Unternehmen, die ihrer Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachgekommen sind, können zur Zahlung eines Bußgelds von bis zu 50.000 Euro verpflichtet werden.
Verpflichtete Unternehmen
Adressaten des Energiedienstleistungsgesetz sind unter anderem „Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen […] sind“. Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) sind dagegen grundsätzlich nicht vom Anwendungsbereich des EDL-G erfasst und sind daher auch nicht zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet.
Dagegen sind alle Unternehmen, die kein KMU sind, gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 EDL-G verpflichtet, erstmaliges spätestens bis zum 05.12.2015 ein Energieaudit durchzuführen; danach muss das Energieaudit mindestens alle vier Jahre erneuert werden. Von dieser Pflicht freigestellt sind nur Unternehmen, die bereits ein Energiemanagementsystem oder ein Umweltmanagementsystem im Sinne des EDL-G durchgeführt haben. In diesen Fällen ist also keine nochmalige Auswertung der Energieverbräuche erforderlich.
Das Energiedienstleistungsgesetz verweist zur Definition der KMUs auf die „Empfehlung 2003/361/EG der [europäischen] Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003, S. 36). Gemäß dieser Kommissionsempfehlung ist ein Unternehmen dann nicht mehr als KMU anzusehen, wenn es
- entweder 250 Mitarbeiter oder mehr beschäftigt oder
- wenn es einen Jahresumsatz von über 50 Mio. Euro und eine Jahresbilanzsumme von über 43 Mio. Euro aufweist.
Diese Schwellenwerte müssen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten worden sein, damit das Unternehmen nicht mehr als KMU angesehen wird.
Maßgeblich ist der letzte Rechnungsabschluss des Unternehmens, wobei auf den Nettoumsatz, abzüglich sonstiger indirekter Steuern oder Abgaben abzustellen ist. Hinsichtlich der Mitarbeiterzahl ist auf Vollzeitmitarbeiter über das gesamte Jahr abzustellen; Teilzeitbeschäftigte oder Vollzeitbeschäftigte, die nicht das gesamte Jahr über beschäftigt waren, sind anteilig zu berücksichtigen. Auszubildende und Beschäftigte in Mutterschutz oder in der Elternzeit werden nicht mitgezählt.
Konzernbetrachtung
Die Definition der KMUs ist also präzise und erlaubt grundsätzlich eine klare Einordnung der Unternehmen. Schwieriger ist die Feststellung, ob ein Unternehmen zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet ist, jedoch, wenn das Unternehmen Teil eines Konzerns ist. Denn dann kann es hinsichtlich der Schwellenwerte entscheidend darauf ankommen, inwieweit die Kennzahlen der einzelnen Unternehmen möglicherweise summiert werden müssen.
Ob die Kennzahlen verschiedener Unternehmen summiert werden müssen oder nicht, hängt von den konkreten Beteiligungsverhältnissen ab. Zu unterscheiden sind folgende Kategorien:
- Eigenständige Unternehmen: Das sind Unternehmen, bei denen kein anderes Unternehmen eine Beteiligung von über 25 Prozent der Stimmrechte hält. Sind mehrere Unternehmen mit jeweils unter 25 Prozent beteiligt, so ist das Unternehmen dann nicht mehr als eigenständig anzusehen, wenn die Gesellschafter untereinander als „verbundene Unternehmen“ anzusehen sind und in der Summe mehr als 25 Prozent halten. Bei eigenständigen Unternehmen ist ausschließlich auf die Zahlen des eigenständigen Unternehmens abzustellen. Eine Hinzurechnung der Zahlen von Unternehmen, die mit weniger als 25 Prozent beteiligt sind, findet also grundsätzlich nicht statt.
- Partnerunternehmen: Das sind grundsätzlich alle Unternehmen, bei denen das eine Unternehmen mehr als 25 Prozent, aber weniger als 50 Prozent der Stimmrechte an dem anderen Unternehmen hält, wobei dann beide Unternehmen als „Partnerunternehmen“ betrachtet werden. Bei Partnerunternehmen werden die Kennzahlen des anderen Unternehmens, das an dem betreffenden Unternehmen unmittelbar beteiligt ist, anteilig hinzugerechnet werden. Maßgeblich ist entweder der Prozentsatz der gehaltenen Aktien oder der Stimmrechte, je nachdem welcher Wert höher ist.
- Verbundene Unternehmen: Das sind alle jene Unternehmen, bei denen das eine Unternehmen einen beherrschenden Einfluss auf das andere Unternehmen hat, weil es beispielsweise die absolute Mehrheit der Stimmrechte hält oder weil es die Mehrheit des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium des anderen Unternehmens bestellen oder abberufen darf (vgl. im Einzelnen Art. 3 Abs. 3 des Anhangs der Kommissionsempfehlung). Unternehmen, für die konsolidierten Jahresabschlüsse erstellt werden, gelten in der Regel als verbundenes Unternehmen im Sinne der KMU-Definition. Bei verbundenen Unternehmen werden die Kennzahlen des Unternehmens, das an dem betreffenden Unternehmen unmittelbar beteiligt ist zu 100 Prozent hinzugerechnet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Zahlen des verbundenen Unternehmens bereits im konsolidierten Jahresabschluss enthalten sind; dann wird auf den konsolidierten Jahresabschluss abgestellt.
Wo die Gesellschaften, die mit dem betreffenden Unternehmen verflochten sind, ihren Sitz haben, ist für diese Betrachtung ohne Bedeutung. Auch ausländische Muttergesellschaften sind also gegebenenfalls zu berücksichtigen.
Ebenso sind auch Beteiligungen der öffentlichen Hand grundsätzlich zu berücksichtigen. Für Unternehmen, an denen eine Kommune unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, kann dies leicht dazu führen, dass es nicht mehr als KMU einzustufen ist, selbst wenn die eigenen Unternehmenskennzahlen weit unterhalb der Schwellenwerte liegen mögen.
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