Bundeskabinett beschließt Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Das Bundeskabinett hat am 23.9.2015 den Entwurf für eine Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) beschlossen. Mit dem KWKG, das seit 2002 existiert, soll der Ausbau und die Modernisierung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gefördert werden. KWK-Anlagen erzeugen gleichzeitig Wärme und Strom und sind daher besonders energieeffizient und klimafreundlich. Neben dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) stellt das KWKG eines der zentralen Gesetze zur Umsetzung der Energiewende dar.

Der nun beschlossene Gesetzentwurf sieht einige gravierende Änderungen des geltenden Förderrahmens vor. Insgesamt wird die Fördersumme von 750 Mio. Euro auf 1,5 Mrd. Euro pro Jahr verdoppelt. Die zusätzlichen Mittel kommen aber in erster Linie bestimmten KWK-Anlagen der öffentlichen Versorgung zugute: Eine besondere Förderung sollen bestehende gasbetriebene KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 Megawatt (= 10.000 Kilowatt) erhalten. Da diese Anlagen aufgrund des derzeit besonders niedrigen Strom(börsen)preises unwirtschaftlich geworden sind, würde ihnen ansonsten die Abschaltung drohen. Für andere Neuanlagen wird die Förderung leicht angehoben. Dagegen soll der Strom aus Neuanlagen, der nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird („Eigenversorgung“), grundsätzlich nicht mehr gefördert werden. Mit einer Ausnahme: Neuanlagen zur Eigenversorgung mit einer Leistung von unter 100 Kilowatt erhalten weiterhin eine Förderung, wenngleich in geringerem Umfang, als dies nach dem geltenden KWKG der Fall ist.

Nach dem Willen der Bundesregierung sollen die Gesetzesänderungen zum 1.1.2016 in Kraft treten. Ob die Zeit bis dahin ausreicht, um den Gesetzentwurf durch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren zu bringen, bleibt abzuwarten. Opposition und Branchenverbände haben den Entwurf bereits – zum Teil heftig – kritisiert. Vor allem die weitgehende Streichung der Förderung des KWK-Stroms, der nicht ins Netz eingespeist wird, wird bemängelt. Denn dies betreffe auch KWK-Anlagen, die zur Versorgung öffentlicher Einrichtungen oder für neue Mieterstrommodelle eingesetzt werden. Für kommunale KWK-Anlagen ergibt sich somit ein uneinheitliches Bild: Je nach Größe und Einsatzart kann die Novellierung des KWKG eine Verbesserung oder eine Verschlechterung bedeuten.

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