Die Europäische Kommission hat die staatliche Mieterstrom-Förderung kürzlich beihilferechtlich genehmigt. Diese wurde im Juli 2017 durch das Mieterstromgesetz eingeführt. Damit ist nun die letzte rechtliche Hürde genommen und der Auskehrung des Mieterstromzuschlags steht nichts mehr im Wege. Der Mieterstromzuschlag kann für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt beansprucht werden, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind. Voraussetzung ist, dass der Strom ohne Durchleitung durch ein Netz in das Gebäude oder verbundenen Nebenanlagen geliefert und dort auch verbraucht wird. Mit dem Mieterstromzuschlag schafft der Gesetzgeber einen wirtschaftlichen Anreiz für Vermieter, Mieterstrommodelle zu etablieren. Mieter wiederum profitieren, weil der dezentral erzeugte Strom günstiger ist, da ein erheblicher Teil der Stromnebenkosten – insbesondere Netzentgelte – nicht anfallen. „Insbesondere in Kombination mit innovativen Speicherkonzepten sind profitable Mieterstrommodelle denkbar, von denen neben der Umwelt sowohl Vermieter als auch Mieter profitieren können“, sagt Rechtsanwalt Janko Geßner.
Ansprechpartner für Fragen zu Mieterstrommodellen sowie zu weiteren Aspekten des Energierechts ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Janko Geßner.
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