Nahversorgung ist nicht zwingend ein Fall für die Raumordnung

In einer Auseinandersetzung um den Bau eines Supermarktes zwischen zwei Gemeinden sorgt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) für etwas mehr Rechtsklarheit. Danach ist ein raumordnerisches Verbot, die Nahversorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich wesentlich zu beeinträchtigen, als Ziel der Raumordnung unzulässig, wenn kein raumordnerischer Koordinierungsbedarf besteht und der Raumbezug fehlt, entschied das BVerwG (Az.: 4 CN 10.21 vom 23.05.2023). In dem vorliegenden Fall wandte sich die antragstellende Gemeinde gegen den Bebauungsplan für einen Einzelhandelsgroßmarkt, der in der Nachbargemeinde auf 1.200 Quadratmetern errichtet werden sollte, weil sie um die Existenz ihres ehrenamtlich geführten und von der Gemeinde selbst finanziell unterstützten Bürgermarktes fürchtete. „Der Schutz der Nahversorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich durch einen Schutz vorhandener Betriebe ungeachtet ihrer Größe und Lage löst weder stets noch zumindest regelhaft Bedarf nach raumordnerischer Koordinierung aus“, heißt es in der Entscheidung. In diesem Falle spiele der Bürgermarkt allenfalls für die ältere, nicht-mobile Bevölkerung eine herausgehobene Rolle. Zudem schränke das Verbot die gemeindliche Planungshoheit ein, ohne sich auf eine auf raumordnerischen Erwägungen beruhende und abschließende Abwägung stützen zu können“, so das Gericht weiter.

Ansprechpartner für alle Fragen des Raumordnungs- und Bauplanungsrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Dr. Maximilian Dombert und Tobias Roß.

 

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