In der Auseinandersetzung um die Genehmigung einer Windenergieanlage hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz der Berufung des von DOMBERT Rechtsanwälte vertretenen Windparkbetreibers stattgegeben und die Klage der Gemeinde abgewiesen (Az.: 1 A 11903/17). In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob die Gemeinde ihr Einvernehmen (nach § 36 Baugesetzbuch) rechtzeitig versagt hatte. Die Genehmigungsbehörde hatte die Gemeinde zu einem Zeitpunkt um ihr Einvernehmen ersucht, als die Antragsunterlagen noch nicht vollständig waren. Da die Gemeinde nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Koblenz deshalb keine sachgerechte Prüfung vornehmen konnte, erklärte das erstinstanzliche Gericht die Genehmigung für rechtswidrig (Az.: 4 K 293/17). Die Gemeinde sei auch nicht dazu verpflichtet, auf die Vollständigkeit hinzuwirken.
Das sah das Oberverwaltungsgericht gänzlich anders. Mit der Beteiligung der Gemeinde durch die Genehmigungsbehörde wurde die Zweimonatsfrist in Gang gesetzt, auch wenn die Antragsunterlagen noch nicht vollständig waren. Die Gemeinde hätte die zuständige Behörde auffordern müssen, dem Antragsteller die Nachreichung der von ihr noch für erforderlich gehaltenen Unterlagen aufzugeben. „Lässt die Gemeinde aber die zweimonatige Einvernehmensfrist verstreichen, ohne dass sie einen Anlass sieht, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln gegenüber der Genehmigungsbehörde auf das Nachreichen einer bestimmten Zeichnung, Erläuterung oder einer sonstigen Unterlage hinzuwirken, gilt ihr Einvernehmen nach Ablauf von zwei Monaten ab dem Zugang des Ersuchens als erteilt“, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Gericht ließ daher auch die Revision nicht zu.
Rechtsanwalt Janko Geßner begrüßt die Entscheidung: „Sie stellt klar, dass die Genehmigungsbehörde schon frühzeitig um die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens ersuchen kann. Das dient der Beschleunigung des Verfahrens. Gemeinden sind gut beraten, frühzeitig die ihr übersandten Unterlagen zu prüfen und aktiv etwaige fehlende Unterlagen nachzufordern“, so Geßner.
Ansprechpartner für alle Fragen des Windenergierechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.
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