Bauvorhaben sollen in Berlin zügiger umgesetzt werden. Das ist das Ziel der 4. Änderung der Berliner Bauordnung, die am 20.04.2018 in Kraft getreten ist. So sind Baugenehmigungen statt drei nur noch zwei Jahre lang gültig. Zudem muss der Bau nun in sechs statt in sieben Jahren fertig gestellt werden. Bauvorbescheide sind ebenfalls nur noch zwei Jahre gültig und können nur noch um zwei statt bislang drei Jahre verlängert werden. Dies erhöht den Druck auf Bauherrn, die genehmigten Vorhaben tatsächlich zu verwirklichen.
Die Beseitigung von Wohnraum muss nunmehr genehmigt werden. Dabei prüft die Bauaufsicht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, ob die Voraussetzungen des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes vorliegen und ob unter Umständen Ersatzwohnraum zu schaffen ist, bevor die Abrissgenehmigung für ein Wohngebäude erteilt wird.
Neue Vorschriften existieren auch für Wohngebäude, die in der Nähe von so genannten Störfallbetrieben errichtet werden sollen. Damit setzt der Berliner Gesetzgeber unionsrechtliche Vorgaben aus der Seveso-III-Richtlinie um. Danach gelten beispielsweise Galvaniken oder Heizkraftwerke als Störfallbetriebe. Wohneinheiten, die eine Bruttogrundfläche von insgesamt 2.500 qm aufweisen oder Gebäude, die für mehr als 50 Personen öffentlich zugänglich sind, müssen jetzt stets genehmigt werden. In Genehmigungsverfahren für solche Vorhaben ist zudem die Öffentlichkeit zu beteiligen und die Genehmigung an Nachbarn bekanntzugeben. „Grundsätzlich sind die neuen Regelungen zu begrüßen, weil die Vorschriften zum Störfallrecht den formellen Verfahrensablauf klären“, stellt Rechtsanwältin Dr. Lisa Teichmann fest. „Die Bestimmung des erforderlichen Abstands zum Störfallbetrieb sowie die Einschätzung möglicher Gefahren, die von diesem Betrieb ausgehen können, werden in der Genehmigungspraxis jedoch weiterhin Schwierigkeiten hervorrufen.“
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