Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die vorgeschriebene Mindestgröße von 163 cm für die Einstellung von Polizisten in Nordrhein-Westfalen für rechtmäßig erklärt (Az.: 2 K 766/18). Es wies damit die Klage einer Bewerberin zurück, die aufgrund ihrer Körpergröße von 160 cm abgelehnt worden war. Wie das Gericht weiter ausführte, könne die Mindestkörpergröße über einen Erlass festgelegt werden. Ein Gesetz sei dafür nicht erforderlich, „weil dadurch das Erfordernis der körperlichen Eignung lediglich konkretisiert“, aber nicht – wie bei einem Tattoo-Verbot im Polizeidienst – in Grundrechte des Bewerber eingegriffen werde, heißt es. Erst kürzlich hatte das Verwaltungsgericht im Fall eines tätowierten Polizisten entschieden, dass ein Erlass als Ermächtigungsgrundlage für ein Verbot nicht ausreiche.
Ansprechpartner für alle Fragen des öffentlichen Dienstrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Christin Müller.
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Ein Kommentar zu “Für die Mindestgröße im Polizeidienst reicht ein Erlass”
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