Die Presse kann Auskunft über ein Disziplinarverfahren gegen einen Polizeibeamten verlangen. Das hat jetzt das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden (Az.: 3 B 43/29 vom 28.03.2019). So waren einem Journalisten, der für das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ zu Fällen von Rechtsextremismus in der sächsischen Polizei recherchierte, Auskünfte über einen wegen Volksverhetzung verurteilten Polizeibeamten verweigert worden. Auf Antrag des Nachrichtenmagazins und des Journalisten ordnete das Verwaltungsgericht Dresden zunächst nur an, dass die Polizei Auskunft darüber erteilen müsse, ob der Polizeibeamte noch im Dienst und ob er mit hoheitlichen Aufgaben betraut sei (Az.: 2 L 827/18 vom 23. 01.2019). Jetzt gab das Sächsische Oberverwaltungsgericht der Beschwerde des Journalisten und des Magazins statt: Die Polizei muss nun auch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens und die derzeitige Funktion des Polizeibeamten informieren. „Das durch das Grundrecht der Pressefreiheit geschützte Interesse des Spiegel-Verlags und seines Journalisten an diesen Auskünften ist nach Auffassung der Oberverwaltungsgerichts in diesem Fall höher zu bewerten als das Interesse des Polizeibeamten und seines Dienstherrn an der Geheimhaltung“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Dabei spiele es auch eine wichtige Rolle, dass der Presse neben ihrer Informations- auch eine Kontrollfunktion zukommt.
Ansprechpartner für alle Fragen des öffentlichen Dienstrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Christin Müller.
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