Dürfen verbeamtete Lehrer streiken? Mit dieser Frage hat sich das Bundesverfassungsgericht am 17.01.2018 beschäftigt (Az. BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15). Mit einem Urteil wird aber erst in einigen Monaten zu rechnen sein. In den zu verhandelnden Fällen geht es um vier beamtete Lehrer aus verschiedenen Bundesländern. Sie hatten sich während der Dienstzeit an Warnstreiks der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft beteiligt. Daraufhin verhängten die jeweiligen Dienstherren Disziplinarmaßnahmen, gegen die sich die Lehrer wehrten. Dabei werden die Bundesverfassungsrichter auch abwägen müssen, wie sich das deutsche Streikverbot für Beamte mit der Europäischen Menschenrechtskonvention verträgt. Denn diese sieht Einschränkungen vom Streikrecht nur insoweit vor, als sie für „die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer“ notwendig sind (Artikel 11 Abs. 2 EMRK). Unter Umständen könnte also eine Aufhebung oder Einschränkung des Streikverbots für Beamte nicht nur die Lehrer betreffen, sondern viel weitere Kreise ziehen.
Ansprechpartner für alle Fragen des öffentlichen Dienstrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Christin Müller.
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