In den Auseinandersetzungen über die Entschädigung der Mehrarbeit verbeamteter Feuerwehrleute hat das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen der kommunalen Dienstherrn zugelassen. In Leipzig stehen mehrere Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (u.a. Az.: OVG 6 B 32.15 vom 18. Juni 2015) auf dem Prüfstand, wonach die Städte ihren Feuerwehrmännern Entschädigungen für zusätzlich geleistete Mehrarbeit zu zahlen hätten. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verstößt die Brandenburgische Landesverordnung über die Arbeitszeit der Feuerwehrbeamten gegen die europäische Arbeitszeitrichtlinie. Während danach im Jahresdurchschnitt eine wöchentliche Arbeitszeit von maximal 48 Stunden zulässig ist, hatten die klagenden Feuerwehrleute freiwillig regelmäßig 56 Wochenstunden gearbeitet und dafür zusätzlich Freizeitausgleich und Vergütungen erhalten. Auch die europäische Arbeitszeitrichtlinie sieht vor, dass mit Einverständnis der Betroffenen von der Regelarbeitszeit abgewichen werden kann (“Opt-out”-Regelung). In dem Revisionsverfahren wollen die von DOMBERT Rechtsanwälte vertretenen Städte klären lassen, wie diese Öffnungsklausel der europäischen Arbeitszeitrichtlinie von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden können und ob die Verordnung aus dem Brandenburger Innenministerium diesen Anforderungen genügt. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 2 C 36.16 beim Bundesverwaltungsgericht geführt.
Ansprechpartner für alle Fragen zum Recht des öffentlichen Dienstes in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.
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