Ein Bewerber für den Polizeidienst kann nicht allein aufgrund einer großflächigen Tätowierung abgelehnt werden. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hervor (Az.: 2 K 15637/17). Das Land Nordrhein-Westfalen hatte den Bewerber abgelehnt, weil sein großes und im Sommer sichtbares Tattoo auf dem Unterarm die Autorität und möglicherweise auch Neutralität der Polizei beeinträchtigen könnte. Dabei stützte sich das Land auf den so genannten Körperschmuckerlass. Als Ermächtigungsgrundlage sei der Erlass aber nicht ausreichend, entschied das Gericht. Es schloss sich damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach das Verbot bestimmter Tätowierungen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. In dem zugrundeliegenden Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht die Entlassung eines Polizeibeamten wegen seiner Tätowierungen mit verfassungswidrigem Inhalt und anderer auffälliger Verhaltensweisen für gerechtfertigt erklärt.
Ansprechpartner für alle Fragen des öffentlichen Dienstrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Christin Müller.
« zurück
Ein Kommentar zu “Kein Tattoo-Verbot ohne gesetzliche Grundlage”