Dienstherrn können Personen aus einem Beamtenverhältnis entfernen, die Tätowierungen mit verfassungswidrigem Inhalt aufweisen sowie in der Öffentlichkeit den „Hitlergruß“ zeigen. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines Berliner Polizeikommissars entschieden (Az.: 2 C 25.17 vom 17.11.2017). „Beamte stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, aufgrund dessen sie zur Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ermächtigt werden können. Sie müssen sich daher zu der Verfassungsordnung, auf die sie vereidigt worden sind, bekennen und für sie eintreten“, heißt es in der vorab veröffentlichten Pressemitteilung des Gerichts. Die Treuepflicht könne auch durch „das Tragen von Tätowierungen mit verfassungswidrigem Inhalt verletzt werden.“ Darüber hinaus müsse das Verhalten auch insgesamt gewürdigt werden. Da der Beamte wiederholt den Hitlergruß gezeigt hatte und unter anderem nationalsozialistische Devotionalien in seiner Wohnung aufbewahrte, hielt das Bundesverwaltungsgericht – im Gegensatz zu den Vorinstanzen – die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Gegensatz zu den Vorinstanzen für gerechtfertigt.
Ansprechpartner für alle Fragen des öffentlichen Dienstrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Christin Müller.
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Ein Kommentar zu “Auch Tätowierung kann gegen Treuepflicht des Beamten verstoßen”