Selbst wenn der Rohbau bereits fertig errichtet ist, kann im Eilrechtsschutzverfahren noch ein Baustopp verhängt werden. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hervor (Az.: 10 S 40.17 vom 10.04.2018). In dem vorliegenden Fall hatte ein Nachbar den Eilrechtsschutzantrag gestellt. Er sah sich nicht nur durch den Baukörper, sondern auch durch seine bestimmungsgemäße Nutzung beeinträchtigt. Deshalb besteht in diesem Fall das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag fort. In der Regel existiert der Eilrechtsschutz aber nicht mehr, wenn der Rohbau fertig gestellt ist und nur noch der Innenausbau ansteht, weil der gerichtlich angeordnete Baustopp dem Antragsteller nicht mehr weiterhilft. Die aktuelle Entscheidung eröffnet nun Nachbarn zusätzliche Möglichkeiten, um gegen unliebsame Neubauten vorzugehen. „Bauherren sollten daher frühzeitig sicherstellen, dass Nachbarn das Bauvorhaben während der Bauausführung nicht mehr stoppen können. Hier bietet sich die Einholung eines Vorbescheids an, in dem der Baukörper und die bauliche Nutzung bereits verbindlich genehmigt werden. Mit Bestandskraft des Vorbescheids besteht dann Planungssicherheit für die Phase der Bauausführung“, empfiehlt Rechtsanwältin Dr. Lisa Teichmann.
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