Windkraft-Abstandsregel im Landesentwicklungsplan schützt Anwohner nicht

Anwohner können sich nicht auf Abstandsregeln im Landesentwicklungsplan stützen, um gegen Windenergieanlagen (WEA) in ihrer unmittelbaren Umgebung vorzugehen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor (Az.: 1 A 10858/20.OVG vom 31.03.2020). In dem vorliegenden Fall hatte der Eigentümer eines Wohnhauses gegen die Genehmigung dreier WEA geklagt, die in einer Entfernung von etwa 1.050 und 1.250 m zu seinem Grundstück errichtet werden sollten. Er begründete dies  im Wesentlichen damit, dass die im Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz – LEP IV – festgelegten Mindestabstände für WEA von 1.100 m zur Wohnbebauung nicht eingehalten würden. Das Verwaltungsgericht hatte seiner Klage noch stattgegeben. Hiergegen wandte sich die Anlagenbetreiberin in der zweiten Instanz und hatte Erfolg:

Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass die im LEP IV Rheinland-Pfalz festgelegten Mindestabstände keine Wirkungen für private Eigentümer wie Nachbarn entfalten. Weil es sich auf dieser Planungsebene regelmäßig noch um grobmaschig erfolgende raumordnerische Abwägung mit den damit verbundenen Ungenauigkeiten handele, müssten allein die öffentlichen Stellen diese Zielvorgaben bei ihren Planungen beachten. Für private Eigentümer begründeten sie jedoch keine Berechtigungen und Verpflichtungen.

„Mit dieser Entscheidung schafft das OVG Koblenz Klarheit in einer umstrittenen Rechtsfrage“, sagt Rechtsanwalt Tobias Roß. Nachbarn von Windenergieanlagen werde es mit dieser Entscheidung deutlich erschwert, unter Berufung auf raumordnerische Ziele erfolgreich gegen Windenergieanlagen vorzugehen. „Es gilt der Grundsatz, dass nur die Verletzung eigener Rechte auch zu einem Aufhebungsanspruch des Nachbarn führt“, so Roß.

Ansprechpartner für alle Fragen des Windenergierechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte  Janko Geßner,  Dr. Jan Thiele und Tobias Roß.

 

 

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