Abstände zu Vogelbrutplätzen sind nicht sofort Tabuzone

Abstände zu Brutplätzen des Rotmilans von 1.000 Metern sind bei der gemeindlichen Flächennutzungsplanung nicht von vornherein für die Windenergie tabu. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz entschieden (Az.: 8 C 11151/20.OVG) vom 26.05.2021). Das OVG hatte im Wege des Normenkontrollantrages über eine Planung der Gemeinde Zweibrücken-Land zu entscheiden. Sie wollte Windenergieanlagenstandorte auf einzelne Flächen im Gemeindegebiet konzentrieren und im Rest der Gemeinde ausschließen. Dazu musste sie auch die im Einzelfall komplexe Frage beantworten, welche Flächen für die Windenergienutzung von vornherein zwingend ausgeschlossen sind, also so genannte „harte Tabuzonen“ darstellen. Die Verbandsgemeinde hatte Abstände zu Rotmilanhorsten von 1.000 Metern als solche eingestuft.

Das hält das OVG Koblenz jedoch für rechtswidrig: Es sei bereits grundsätzlich unzulässig, Außenbereichsflächen aufgrund der möglichen Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände bei dem Betrieb von WEA den harten Tabuflächen zuzuordnen. Aufgrund der Dynamik des Naturgeschehens sei eine Prognose, dass wegen aktuell besetzter Horste der Betrieb in einem Umkreis von 1.000 Metern auf unabsehbare Zeit am artenschutzrecht­lichen Tötungsverbot scheitern müsse, nicht möglich. Nur dann allerdings sei eine harte Tabuzone gerechtfertigt.

Rechtsanwalt Tobias Roß begrüßt die Entscheidung als folgerichtig. Das Urteil liegt auch auf einer Linie mit dem OVG Berlin-Brandenburg. Auch dieses hatte in seinem Urteil zum Wind-Regionalplan Lausitz-Spreewald aus dem Jahr 2019 die Auffassung vertreten, dass die Abstände laut in Brandenburg geltender „Tierökologischer Abstandskriterien“ keine harten Tabukriterien seien und war damit von seiner früheren, anderweitigen Auffassung abgerückt.

Ansprechpartner für alle Fragen des Windenergierechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte  Janko Geßner,  Dr. Jan Thiele und Tobias Roß.

 

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