Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Käufern gestärkt, die nach dem Ausgleichsleistungsgesetz vergünstigt landwirtschaftliche Flächen von der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) erworben haben. Bislang mussten sie, wenn auf ihren Flächen Windenergieanlagen aufgestellt wurden, einen Großteil der von den Betreibern an sie gezahlten Nutzungsentgelte an die BVVG abführen. Die Regelung im Kaufvertrag, wonach die BVVG die überwiegenden Zahlungen abschöpfen kann, die der Käufer für die Gestattung von Windkrafträdern auf seinen landwirtschaftlichen Flächen erhält, erklärte der BGH jetzt für unwirksam (Az.: V ZR 12/17 vom 14.09.2018).
Zwar hatte die BVVG die Flächen mit der Auflage verkauft, dass die Käufer sie mindestens 15 Jahre lang selbst landwirtschaftlich nutzen müssen. Auch sieht die Flächenerwerbsverordnung ein Wiederkaufsrecht der BVVG vor, wenn diese Verpflichtung verletzt wird. Die BVVG hatte die Abschöpfungsklausel daher mit dem Argument gerechtfertigt, der Landwirt könne dadurch das ihr zustehende Wiederkaufsrecht abwenden.
Dieses Argument zählte für den BGH aber nicht. Nach Auffassung des Gerichts wurde durch die Gestattung der Windkrafträder kein Wiederkaufsrecht ausgelöst. Voraussetzung für ein Wiederkaufsrecht durch die BVVG ist nach § 12 Abs. 4 FlErwV, dass die verbilligt erworbenen Flächen nachträglich für einen der in § 1 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 FlErwV bezeichneten Zwecke „nutzbar werden“. Das setzt aber eine planungsrechtliche Aufwertung der Flächen voraus. Die Errichtung von im Außenbereich privilegierten Windenergieanlagen zählt nach dem BGH nicht dazu, da sich die planungsrechtliche Qualität aufgrund der bereits bestehenden Privilegierung nicht ändert. Auch die Ausweisung von Konzentrations- oder Eignungsgebieten in einem Regionalplan bzw. Flächennutzungsplan zählt nicht dazu. Damit wird die ohnehin privilegierte Windenergienutzung nicht erst ermöglicht, sondern (allenfalls) gesteuert.
Auch ein Rücktrittsrecht der BVVG kam im entschiedenen Fall nicht in Betracht. Das setzt voraus, dass wesentliche Teile der verkauften Flächen nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke, sondern für Zwecke der Windenergieerzeugung verwendet werden. Im entschiedenen Fall benötigten die drei Windräder insgesamt nur 1,41 Prozent der von dem Kläger verbilligt erworbenen landwirtschaftlichen Fläche.
Rechtsanwalt Janko Geßner begrüßt die Entscheidung: „Damit ist der langjährige Streit um die BVVG-Verträge endlich entschieden. Landwirte bzw. WEA-Betreiber, die bereits Zahlungen an die BVVG abgeführt haben, sollten nunmehr mögliche Rückforderungsansprüche zügig prüfen.“
Ansprechpartner für alle Fragen des Windenergierechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.
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Ein Kommentar zu “BGH erklärt Windenergie-Entschädigungsklausel in BVVG-Verträgen für unwirksam”
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